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§ 154 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften für die Gewährung von Leistungen → Zweiter Unterabschnitt – Aufhebung von Entscheidungen und Rückzahlung von Leistungen

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 154 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Hat ein Bezieher von Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe die Leistung zu Unrecht erhalten, weil der Anspruch wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen nach § 115 gemindert war oder wegen einer Sperrzeit oder einer Säumniszeit ruhte, so kann das Arbeitsamt mit dem Anspruch auf Erstattung gegen einen Anspruch auf die genannten Leistungen abweichend von § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in voller Höhe aufrechnen.

(2) Der Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen kann gegen einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge (§ 185a) aufgerechnet werden.