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§ 231 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Achter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften → Zweiter Unterabschnitt – Bußgeldvorschriften

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 231 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    (weggefallen)
  2. 2.
    entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 als Arbeitgeber bei Ausbruch oder Beendigung eines Arbeitskampfes eine Anzeige nicht oder nicht richtig erstattet,
  3. 3.
    entgegen § 141b Abs. 5 einen Beschluß des Konkursgerichts, mit dem ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, nicht oder nicht unverzüglich bekannt gibt oder
  4. 4.
    entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich anzeigt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 oder
  2. 2.
    einer Rechtsverordnung nach § 186 Abs. 3 Satz 5 oder § 186a Abs. 3

zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) 1Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 4 und Absatz 2 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. 2Handelt es sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 bei der Änderung in den Verhältnissen um die Aufnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gegen Vergütung, so kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.