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§ 21 BremBGG
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Rechtsbehelfe

Titel: Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBGG
Gliederungs-Nr.: 86-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BremBGG – Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten aus § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 3 Satz 2 und 4, § 10 Absatz 1 Satz 2 oder § 11 Absatz 2 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände nach § 20 Absatz 4, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen. Gleiches gilt bei Verstößen gegen § 13, soweit die Verpflichtung von öffentlichen Stellen zur barrierefreien Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind oder der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet betroffen ist sowie bei Verstößen gegen § 14 oder gegen Vorschriften des Landesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 5 vorsehen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.