Falsches Krypto Wallet verwendet: Recht auf Krypto Rücküberweisungen?

Falsches Krypto Wallet verwendet: Kein Recht auf Rücküberweisungen Kryptowährung
21.11.202241 Mal gelesen
Wie sich §887 ZPO auf Zahlungen und Rücküberweisungen mit Kryptowährungen auswirkt. Sie haben keinen Anspruch auf Rücküberweisung von Kryptowährungen.

Richtungswechsel in der bisherigen Rechtsprechung zum Thema Rücküberweisung von Kryptowährungen.

Das OLG Düsseldorf verurteilte den Beklagten zur Überweisung von 0,9 Bitcoin an die Wallet-Adresse des Klägers.

 

Die Grundlage der Entscheidung: Vertretbare und nicht vertretbare Entscheidungen in der ZPO

"Recht haben und recht bekommen ist nicht dasselbe", wie ein altes Sprichwort weiß. Dass da etwas dran ist, zeigt der folgende Fall.

Eine Partei erstreitet vor Gericht, dass sie einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gegen die andere Partei hat. Sie hat "Recht". Dennoch steht sie noch immer ohne die geschuldete Summe da, lediglich der Anspruch ist festgestellt. Um auch "Recht zu bekommen" müsste die beklagte Partei der Zahlungsaufforderung auch nachkommen, was in der Praxis nicht immer der Fall sein wird.

Die Zivilprozessordnung (ZPO) kennt Mittel und Wege, dem Gläubiger zu seinem Recht zu verhelfen. Wenn der Beklagte einen Geldbetrag schuldet, kann mithilfe der entsprechenden Bank sein Konto gepfändet werden. Mit einem Vollstreckungstitel ist die Mitwirkung des Schuldners nicht vonnöten. Dies ist ein Fall einer vertretbaren Handlung (§ 887 ZPO), denn sie kann von Dritten rechtswirksam vorgenommen werden. Für den Gläubiger unvorteilhafter ist der Fall, dass eine nicht vertretbare Handlung (§ 888 ZPO) begehrt wird. So liegt der Fall etwa, wenn vom Schuldner die Abgabe einer Willenserklärung verlangt wird. Da nur ebenjener diese Handlung vornehmen kann, besteht einzig die Hoffnung, den Unwilligen durch Zwangsmaßnahmen finanzieller oder freiheitsentziehender Art zum Einlenken zu bewegen.

 

Krypto-Bezahlung - Vertretbar oder nicht vertretbar, das ist hier die Frage

Die auf den ersten Blick trivial anmutende Frage, ob eine Rücküberweisung von Kryptowährung eine vertretbare Handlung ist oder nicht, beschäftigte unlängst das Landgericht Mönchengladbach und die Berufungsinstanz in Düsseldorf. Warum jedoch ist diese Frage auf den zweiten Blick eben nicht so leicht zu beantworten?

Dafür gilt es zunächst zu verstehen, was Kryptowährungen wie Bitcoin von Geld nach althergebrachtem Verständnis unterscheidet. Nach deutschem Recht handelt es sich bei Bitcoin um ein "Finanzinstruments in Form einer Rechnungseinheit". Was die juristische Fachsprache zum Ausdruck zu bringen versucht, ist, dass Bitcoin kein Geld im Sinne des Gesetzes ist. Weder kann es sich wie Bargeld auf eine körperliche, greifbare Existenz berufen, noch wird es wie E-Geld zentral von Banken emittiert und verwaltet.

Der Vorteil von Kryptowährungen wird gerade in ihrer Dezentralität gesehen.

Dies hat auch zur Folge, dass weder eine Bank noch der Kryptowährung-Anbieter Zugriff auf das digitale Vermögen eines Nutzers hat. Während in Bankkonten eines Schuldners problemlos vollstreckt werden kann, geht dies bei Krypto-Wallets, in denen die Bitcoins gespeichert sind, nicht. Das Wallet ist durch einen digitalen Schlüssel geschützt, der nur dem Inhaber bekannt und zugänglich ist, sodass Dritte nicht im Sinne einer vertretbaren Handlung (§ 887 ZPO) für den Schuldner handeln können.

Um den Gläubiger nicht hilflos dastehen zu lassen, nahm das OLG Düsseldorf den Klageantrag nur allzu wörtlich: Gefordert wurde die Überweisung von 0,9 Bitcoin an das klägerische Wallet. Offen gelassen wurde damit, woher die Summe genau stammen soll, sodass die begehrte Summe nicht aus dem unzugänglichen Schuldner-Wallet zu stammen hatte. Die 0,9 Bitcoin können daher auf Kosten des Schuldners auf bitcoin.de erstanden und von Dritten an das Wallet des Anspruchstellers gesendet werden.

 

Das Urteil kann Krypto-Gläubiger hoffen lassen

Zwar ist noch keine abschließende Rechtssicherheit eingetreten, da der Bundesgerichtshof noch kein Urteil in einem solchen Fall fällte, ein Fingerzeig mit Indizwirkung ist das Urteil aus Düsseldorf aber allemal. Der Beklagte hatte im besprochenen Fall keinen Gebrauch von der zugelassenen Revision gemacht. 

 

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Quellen zum Thema Krypto-Rücküberweisungen

LG Mo?nchengladbach, Urt. v. 3.12.2019 - 11 O 331/19

OLG Du?sseldorf, Beschl. v. 19.1.2021 - 7 W 44/20

Koch: Die Zwangsvollstreckung in virtuelle Wa?hrungen, DGVZ 2020, 85

Schmidt: Zwangsvollstreckungsrecht: Durchsetzung eines Anspruchs auf U?bertragung von Bitcoin JuS 2022, 77

Ku?tu?k/Sorge: Bitcoin im deutschen Vollstreckungsrecht - Von der "Tulpenmanie" zur "Bitcoinmanie", MMR 2014, 643

Badstuber: Bitcoin und andere Kryptowa?hrungen in der Zwangsvollstreckung DGVZ 2019, 246

https://rechtsanwaltkaufmann.de/allgemeinrecht/zivilrecht/887-zpo-kryptowaehrungen

 

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