OLG Schleswig: Zulässigkeit von Nichtnutzungsgebühr und SIM-Karten Pfand in Handy-Vertrag

anwalt24 Fachartikel
17.07.2012716 Mal gelesen
Ist eine AGB-Klausel in einem Handy-Vertrag zulässig, wonach der Mobilfunkanbieter vom Kunden für die mehrmonatige Nichtnutzung des Mobiltelefons eine Gebühr erheben darf? Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Schleswig-Holstein, das diese Bestimmung – sowie die Erhebung eines SIM-Karten Pfandes – für unwirksam erklärt hat.

Vorliegend hatte ein Mobilfunkanbieter in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgende Klausel verwendet: "Wird in 3 aufeinanderfolgenden Monaten kein Anruf getätigt bzw. keine SMS versendet, wird dem Kunden eine Nichtnutzungsgebühr in Höhe von ? 4,95 monatlich in Rechnung gestellt". Eine weitere AGB-Klausel sah die Erhebung einer Pfandgebühr für die SIM-Karte vor, wenn diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende an Talkline zurückgegeben wird.

 

Im Folgenden ging die Verbraucherzentrale Bundesverband erst im Wege der Abmahnung und dann im Wege der Klage gegen diese beiden Klauseln vor. Sie verlangte die Unterlassung der Verwendung. Darüber hinaus verlangte sie die Zahlung einer Abmahnpauschale in Höhe von 200 ? für die entstandenen Rechtsverfolgungskosten.

 

Das Landgericht Kiel gab der Klage mit Urteil vom 29.11.2011 (Az. 2 O 136/11) stattgegeben. Hiergegen legte das Mobilunternehmen Berufung ein.

 

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies die Berufung mit Urteil vom 03.07.2012 (Az. 2 U 12/11) zurück.

 

Die Nichtnutzungsgebühr führt zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB. Denn hier soll der Kunde zahlen, obwohl der Mobilfunkanbieter für ihn überhaupt keine Leistung erbracht hat. Vielmehr soll er für ein aus Sicht des Anbieters unerwünschtes Verhalten bestraft werden.

 

Durch die Erhebung der Pfandgebühr per AGB werden die Kunden ebenfalls nach § 307 BGB unangemessen benachteiligt. Denn hier handelt es sich entgegen des Wortlautes um keine Pfandgebühr, weil es nicht um die Erbringung einer Leistung geht. Vielmehr soll die Verpflichtung zur Rückgabe der Karte durchgesetzt werden. Auf jeden Fall verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für den Kunden ist nämlich nicht ersichtlich, dass er die Gebühr bei der verspäteten Rückgabe der Karte womöglich zurückverlangen darf. Schließlich wird durch diese Klausel auf unzulässige Weise ein Schadensersatzanspruch pauschalisiert, wodurch gegen § 309 Nr. 5 BGB verstoßen wird. Denn dem Kunden wird nicht die Möglichkeit gegeben, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

Dieses Urteil ist zu begrüßen, weil dadurch die Rechtsposition von Mobilfunkkunden gestärkt wird. Es ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

 

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