Der Fall: Im vorliegenden Fall klagte die Agentur für Arbeit gegen den Geschäftsführer einer in Insolvenz geratenen GmbH auf Ersatz von Insolvenzgeld, welches sie geleistet hatte. Nachdem für die GmbH im Jahr 2003 Insolvenzantrag gestellt wurde, war die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 11.9.2003 durch Beschluss des Insolvenzgerichts abgelehnt worden. Die Klägerin hat im Prozess vorgetragen, die GmbH sei bereits im Jahr 2000, spätestens jedoch im Jahr 2001 überschuldet und zahlungsunfähig gewesen. Der beklagte Geschäftsführer der GmbH, so trug die klagende Agentur für Arbeit vor, habe es in sittenwidriger Weise unterlassen, rechtzeitig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zu beantragen. Ein Schaden so der weitere Vortrag der Agentur für Arbeit, vor sei ihr dadurch entstanden, dass sie an die Arbeitnehmer der GmbH habe Insolvenzgeld zahlen müssen. Hiergegen wendete sich der Beklagte mit der Begründung, ein Grund zur Stellung eines Insolvenzantrags habe bis 2003 nicht bestanden. Zudem sei der Agentur für Arbeit ein Schaden auch nicht entstanden, sie hätte das Insolvenzgeld auch dann zahlen müssen, wenn der Insolvenzantrag zu einem früheren Zeitpunkt gestellt worden wäre.
Das Urteil: Das Landgericht hatte in erster Instanz der Klage der Agentur für Arbeit stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Geschäftsführers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der der Bundesgerichtshof (BGH) folgte der Entscheidung des Berufungsgerichtes und führte hierzu wie folgt aus: Nimmt die Bundes Agentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz geratenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, so stellt sich der Einwand des Beklagten, Insolvenzgeld hätte auch bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt werden müssen, als qualifiziertes Bestreiten der Schadensentstehung dar, für welche die Bundesagentur darlegungs- und beweispflichtig ist. Dies gilt auch für den Fall, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.
Die Klägerin hat im Ergebnis mit ihrer Klage keinen Erfolg, weil sie nicht hinreichend dargetan hat, dass ihr infolge der verzögerter Insolvenzantragstellung durch die Zahlung von Insolvenzgeld ein Schaden entstanden ist. Das Gericht führte weiter aus, dass ein wegen verspäteter Insolvenzantragstellung verursachter Schaden der Klägerin sich nicht schon daraus herleiten lasse, dass die Klägerin den Arbeitnehmern der GmbH Insolvenzgeld gezahlt hat. Die Verpflichtung der Arbeitsverwaltung zur Zahlung von Insolvenzgeld ergebe sich aus § 183 SGB III. Ein Schaden könne der Klägerin daher durch die verspätete Stellung des Insolvenzantrag ist folglich nur dann entstehen, wenn eine rechtzeitige Antragstellung dazu geführt hätte, das Insolvenzgeld nicht oder nur in geringerem Umfange die gezahlt werden müssen. Hierzu hatte es an einem konkreten Sachvortrag der Klägerin gefehlt. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2009, Az. VI ZR 288/08