Landgericht Frankfurt am Main weist Klage der Multi Advisor Fund im Urkundsprozess ab.

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
28.04.20101091 Mal gelesen
Das Landgericht Frankfurt am Main hat nunmehr mit Urteil vom 24.02.2010 (Az.: 2-01 O 54/09) die Klage der Multi Advisor Fund I GbR (MAF) gegen einen Anleger – sogar im Urkundsprozess – abgewiesen.

Die MAF hatte vor dem Landgericht Frankfurt am Main Klage gegen einen Anleger auf Zahlung rückständiger Beiträge für die Jahre 2006 bis 2009 i.H.v. insgesamt € 11.655,00 erhoben, obgleich der betroffene Anleger bereits in 2006 den Vertrag gekündigt bzw. seine Beteiligung beendet hatte. Das Landgericht Frankfurt am Main ist hierbei der von der Kanzlei Hünlein Rechtsanwälte vertretenen Rechtsauffassung gefolgt, wonach der beklagte Anleger berechtigt war, seine Beteiligung außerordentlich zu kündigen, wodurch seine Pflicht zur Zahlung der weiteren Beiträge entfällt. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass die Klausel über die Laufzeit des Vertrags gegen die guten Sitte verstößt und daher nichtig ist. Zugleich hat das Gericht entschieden, dass überdies auch die AGB der MAF im Hinblick auf die Kündigungsmöglichkeiten unklar und damit ebenfalls unwirksam sind.

Vor dem Hintergrund, dass die MAF I und II GbR bundesweit gegen Anleger vorgehen, die die Ratenzahlungen eingestellt haben, dürfte das nunmehr vorliegende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ein positives Signal für alle betroffenen Anleger sein. Anleger, die von der Multi Advisor Fund I oder II GbR auf Zahlung rückständiger Raten verklagt werden bzw. die ihrerseits Ansprüche auf Rückzahlung bereits geleisteter Einlagen geltend machen wollen, sollten sich dringend anwaltlich beraten lassen, um sich erfolgreich gegen Klagen zu wehren bzw. eigene Schadensersatz- und Rückzahlungsansprüche durchsetzen zu können. Hierfür wie ggf. auch weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
 
Klaus Hünlein, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht