Rechtsanwalt Inkasso Mainz - Kanzlei für Forderungseinzug, Inkasso und Forderungsmanagement in Mainz, bundes- und europaweit - Forderungseinzug kontra Verjährung

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
08.07.20091327 Mal gelesen

Säumige Schuldner sind ein leidiges Thema, sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen. Vor Ablauf der Jahresfrist sollte eine verstärkte Prüfung der offenen Posten erfolgen, da zum 31.12. bekanntlich die Forderungen verjähren, die im Jahr 2005 entstanden sind.

Dreijährige Verjährungsfrist, § 195 BGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Das bedeutet, dass grundsätzlich die zivilrechtlichen Ansprüche drei Jahre nach dem Schluss des Jahres verjähren, in dem sie enststanden sind.
Bsp.: Ansprüche aus einer aus dem Jahr 2005 resultierenden Rechnung verjähren zum 31.12.2008 ab 24.00 Uhr.

Hemmung, Ablaufhemmung der Verjährung

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass nach getaner Arbeit Streit entsteht über die enstandenen Kosten. Gläubiger und Schuldner verhandeln in diesen Fällen über die Ansprüche, was nicht selten sehr zeitintensiv sein kann. Für den Zeitraum der Verhandlungen ist die Verjährung dann gehemmt, d.h., dass der Verjährungablauf gestoppt wird, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlung verweigert.

Die Hemmung der Verjährung kann insbesondere durch Rechtsverfolgung herbeigeführt werden. Beantragt der Gläubiger einen gerichtlichen Mahnbescheid oder erhebt er Klage auf Zahlung, wird die Verjährung gehemmt.
Gläubiger sollten bei der Beantragung eines Mahnbescheides darauf achten, dass die Hemmung der Verjährung nicht für alle Ewigkeit herbeigeführt wird, sondern sechs Monate nach Verfahrensbeendigung endet. Innerhalb dieser Frist ist daher dringend Klageerhebung geboten, will man des Anspruchs nicht verlustig werden.

Wirkung der Verjährung

Die Verjährung führt nicht per se dazu, dass der Gläubiger den Anspruch nicht weiterhin geltend machen kann! Dem Schuldner wird allerdings das Recht eingeräumt, die Zahlung einer Forderung bspw. zu verweigern. Dies stellt eine Einrede dar, auf die der Schuldner sich berufen muss. Tut er dies nicht, und zahlt trotz Verjährungseintritts, kann er die Zahlung nicht zurückverlangen.

Datum: 04.12.2008
Autor: Gulden
Rubrik: Vertragsrecht
mehr über: Forderungseinzug, Verjährung, Hemmung

www.inkasso-mainz.info

www.ggr-law.com