CLLB Rechtsanwälte informieren zu Verbraucherdarlehensverträgen: Ende des „ewigen Widerrufsrechts“? Widerrufsrecht bei Darlehen soll nach Vorschlag des Bundesrats im nächsten Jahr auch für Altfälle zeitlich begrenzt werden

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
02.11.2015125 Mal gelesen
München, 29.10.2015: Viele Verbraucher haben bislang von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und sich damit auch nach vielen Jahren von alten Darlehensverträgen mit hohen Zinsen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung lösen können. Gerade in Anbetracht der derzeitigen Niedrigzinsphase hat ein wirksamer Widerruf von Altverträgen für viele Darlehensnehmer finanziell positive Auswirkungen. Selbst bei bereits abgelösten Darlehensverträgen kann nach den Entscheidungen mehrerer Gerichte nicht selten noch ein Widerruf erklärt und die bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden.

Bislang gilt dieses Widerrufsrecht für Darlehen, die nach dem 01.11.2002 abgeschlossen wurden grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, sofern der Verbraucher nicht bzw. nicht ordnungsgemäß belehrt wurde.  

 

Im Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie hat die Bundesregierung für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge, die ab dem 21.03.2016 abgeschlossen werden, das Widerrufsrecht zeitlich begrenzt. Für diese Verträge soll das Widerrufsrecht in jedem Falle spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss erlöschen.

 

Diese geplante zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts für Neuverträge geht dem Bundesrat jedoch noch nicht weit genug. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25.09.2015 die Bundesregierung gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob aus Gründen der Rechtssicherheit die zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts auch für Verträge, die vor dem 21.03.2016 geschlossen wurden, gelten solle. Mit einer entsprechenden Übergangsvorschrift könnte das Widerrufsrecht für diese Verträge auf einen gewissen Zeitraum nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes befristet werden.

 

Es bleibt abzuwarten, wie das weitere Gesetzgebungsverfahren ablaufen wird und wie die zeitliche Befristung des Widerrufsrechts im endgültigen Gesetz konkret umgesetzt werden wird. Nichtsdestotrotz spricht viel dafür, dass das "ewige Widerrufsrecht" in seiner jetzigen Form im nächsten Jahr auslaufen wird.

 

Die CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München und Berlin raten daher allen betroffenen Bankkunden, nicht länger abzuwarten, sondern zeitnah die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.

 

Pressekontakt: Rechtsanwalt Alexander Kainz, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstraße 21, 80538 München, Fon: 089-552 999 50, Fax: 089-552 999 90; Mail: kanzlei@cllb.de Web: www.cllb.de