Vorsicht Abo-Fallen! USTID-Nr.de, DR Verwaltung AG, Registrat, Gewerberegistrat, Freiberuflerregistrat, GES GmbH, GWE GmbH, Berlin, Bonn, Düsseldorf

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
11.09.2015314 Mal gelesen
Wer eine Rechnung der USTID-Nr.de, DR Verwaltung AG, Gewerberegistrat, GES GmbH, GWE GmbH, Freiberuflerregistrat, Berlin, Bonn, Düsseldorf erhalten hat, sollte reagieren.

Der Adressat bemerkt erst, was er unterzeichnet und an diese Firmen versendet hat, wenn er die Rechnung erhält. Viele können diese zunächst gar nicht zuordnen.

Ich vertrete bundesweit zahlreiche Fälle dieser Art. Zahlen Sie diese Rechnung nicht. Rufen Sie dort auch nicht an. Lassen Sie sich nicht auf Nachlässe ein. Lassen Sie sich anwaltlich vertreten. Wer wegen eines versehentlich unterschriebenen Formulars eine Rechnung bekommen hat, sollte sofort durch einen Rechtsanwalt alle rechtlich relevanten Erklärungen abgeben, um seine fehlerhafte Willenserklärung rückwirkend zu beseitigen. Dies insbesondere, weil Fristen einzuhalten sind, die diese Firmen durch Hinhaltetaktiken u. a. auszuhebeln versuchen. Nicht zu reagieren ist falsch. Sollten sie wirklich verklagt werden, können Sie das Gericht nicht damit überzeugen, daß diese Firmen im Internet als Abofallen bezeichnet werden.

Diese Firmen versenden behördlich aussehende Schreiben mit bereits bestehenden und öffentlich zugänglichen voreingetragenen Daten der Adressaten mit der Aufforderung, diese zu bestätigen. Reagieren Sie nicht auf das erste Schreiben, erfolgt eine eindringliche Erinnerung.

Der Adressat wird mit behördlich dargestellten Allgemeinplätzen davon abgelenkt, eigentlich einen Eintrag in ein Branchenbuchverzeichnis zu beauftragen. Dieser Vertrag läuft mindestens 2 Jahre und kostet mehrere hundert Euro im Jahr. Obwohl es sich um Werbung handelt, ist diese nicht als bunter Flyer aufgemacht, sondern wirkt wie ein amtliches Schreiben mit Stempeln, behördlichen Bezeichnungen und grauem Umweltpapier.

Am 26.07.2012 entschied der BGH, daß eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB) - Urteil vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11 (Vorinstanzen: AG Recklinghausen - Urteil vom 24. Mai 2011 - 13 C 91/11, LG Bochum - Urteil vom 15. November 2011 - 11 S 100/11). Diese Verträge enthalten auch keine Gegenleistung und sind auch nach § 138 BGB nichtig.

Mit Urteil vom 14.01.2011, Az. 309 S 66/10, wertete das Landgericht Hamburg auch in 2. Instanz das Versenden von irreführenden Formularen für Internet-Branchenbuchverzeichnisse als Betrug und stellte zudem fest, daß derartige Verträge nichtig seien und der dortige Versender zum Schadensersatz verpflichtet sei.

Das verwendete Anschreiben der GES Registrat GmbH (Gewerberegistrat) ist z.B. weitgehend inhaltsgleich mit dem der GWE - Wirtschaftsinformationsges. mbH, Düsseldorf. Dieser wurde die Verwendung eines ähnlichen gestalteten Formulars durch das LG Düsseldorf (AZ 38 O 138/10) untersagt. Dieses Urteil wurde vom OLG Düsseldorf bestätigt - AZ: I-20 U 100/11. Das Urteil des OLG Düsseldorf (AZ: I-20 U 100/11) gegen die GWE - Wirtschaftsinformationsges. mbH, Düsseldorf ist rechtskräftig.

Die Feststellungen dieser Gerichte sind daher direkt auf sämtliche Geschäftspraktiken dieser Abofallen anwendbar. Nach Ansicht des LG Düsseldorf stellen diese Geschäftsmodelle darauf ab, aus der Täuschung gewonnene Unterschriften dazu zu verwenden, nicht bestehende Forderungen einzutreiben. Die Kammer nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich den Terminus "Vertragsfalle".

Daß diese Firmen mit Inkasso-Unternehmen und sogar Anwälten an den Rechnungsempfänger herantreten, die Drohkulissen mittels Verschlechterung der Kreditwürdigkeit (SCHUFA) u. a. aufbauen, zeigt, daß die Rechtsauffassung der genannten Gerichte zutrifft.

Gewerbetreibende sind nicht weniger schutzwürdig als Verbraucher, weil diese regelmäßig mit belästigender Werbung per Brief, Fax oder Mail konfrontiert werden und die Tagespost zügig nach geschäftlicher Relevanz sortieren müssen.

Lassen Sie sich daher nicht einschüchtern.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de