Das weltweite Web bietet dem Einzelnen viele Möglichkeiten. Jede Möglichkeit birgt aber auch die Gefahr von Fehltritten, die eine Abmahnung bspw. wegen der Verletzung des Lauterbarkeitsrechts nach sich ziehen.
Die Möglichkeiten eines Wettbewerbsverstoßes bspw. auf der Internetplattform Ebay sind vielfältig und umfassen abmahnwürdige Verstöße bei
Wem ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorgeworfen wird, der sieht sich nicht nur einer (manchmal) unvermeidlichen Unterlassungspflichterklärung, einem Strafversprechen für den Fall der Wiederholung gegenüber, sondern auch erheblichen Anwaltskosten der Abmahnenden Partei.
Da ist es nur billig und gerecht, wenn der Abgemahnte sich sämtliche Internetauftritte des Abmahnenden einmal genau anschaut, um etwaige Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht dort festzustellen.
Diese Art der Retourkutsche ist zulässig und etwaige Wettbewerbsverstöße des Abmahnenden indizieren nach der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Düsseldorf, den Verstoß gegen Treu und Glauben des (ursprünglich) Abmahnenden. Denn der Abmahnende muss sich selbst rechtstreu verhalten.
prüfen neben der Beauftragung wegen der ursprünglichen Abmahnung, ob sich der Abmahnende selbst rechtstreu verhält und recherchieren dazu dessen aktuellen Internetauftritt.