Die Retourkutsche bei der Abmahnung

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
22.09.2008926 Mal gelesen

Das weltweite Web bietet dem Einzelnen viele Möglichkeiten. Jede Möglichkeit birgt aber auch die Gefahr von Fehltritten, die eine Abmahnung bspw. wegen der Verletzung des Lauterbarkeitsrechts nach sich ziehen. 

Die Möglichkeiten eines Wettbewerbsverstoßes bspw. auf der Internetplattform Ebay sind vielfältig und umfassen abmahnwürdige Verstöße bei 

- werbenden Angaben zum Angebot selbst
- mehrdeutige Angaben
- unvollständige Angaben zu den Rückgaberechten
- falsche oder unvollständige Angaben zum Impressum
- etc. 

Wem ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorgeworfen wird, der sieht sich nicht nur einer (manchmal) unvermeidlichen Unterlassungspflichterklärung, einem Strafversprechen für den Fall der Wiederholung gegenüber, sondern auch erheblichen Anwaltskosten der Abmahnenden Partei. 

Da ist es nur billig und gerecht, wenn der Abgemahnte sich sämtliche Internetauftritte des Abmahnenden einmal genau anschaut, um etwaige Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht dort festzustellen.

Und nicht selten wird man fündig! 

Diese Art der Retourkutsche ist zulässig und etwaige Wettbewerbsverstöße des Abmahnenden indizieren nach der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Düsseldorf, den Verstoß gegen Treu und Glauben des (ursprünglich) Abmahnenden. Denn der Abmahnende muss sich selbst rechtstreu verhalten. 

Die Rechtsanwälte
Stüwe & Kirchmann
Goethestraße 11
42489 Wülfrath
Tel.: 02058 . 17 99 214
Fax: 02058 . 17 99 215

prüfen neben der Beauftragung wegen der ursprünglichen Abmahnung, ob sich der Abmahnende selbst rechtstreu verhält und recherchieren dazu dessen aktuellen Internetauftritt.