Eisenbahnverkehrunternehmen haben Bahnsteige verkehrssicher zu halten

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
22.06.2015141 Mal gelesen
Eisenbahnverkehrsunternehmen sind auch nach der Bahnstrukturreform gegenüber den Bahnreisenden vertraglich verpflichtet, die Bahnanlagen, insbesondere die Bahnsteige, verkehrssicher zu halten.

Eisenbahnverkehrsunternehmen sind auch nach der Bahnstrukturreform gegenüber den Bahnreisenden vertraglich verpflichtet, die Bahnanlagen, insbesondere die Bahnsteige, verkehrssicher zu halten.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 17. Januar 2012 - X ZR 59/11 entschieden.

Die Klägerin war durch Glatteis auf einem Bahnsteig im Hauptbahnhof Solingen gestürzt. Nachdem die von ihr in Anspruch genommene DB Fernverkehr AG den geltend gemachten Schadenersatzanspruch mit der Begründung zurückwies, dass nicht sie, sondern die DB Station & Services AG für die Sicherheit der Bahnhöfe zuständig sei, erhob die Klägerin Klage vor dem Landgericht. Dieses folgte der Argumentation der Beklagten und wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil auf und ließ die Revision zu, welcher von der Beklagten auch eingelegt wurde.

Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG. Die vertragliche Pflicht des Eisenbahnverkehrsunternehmens, für eine sichere Beförderung der Fahrgäste zu sorgen, beginne nicht erst beim Einsteigen in den Zug und ende auch nicht schon beim Aussteigen aus dem Zug. Der Fahrgast müsse vor und nach der Beförderung die besonderen Bahnanlagen wie Bahnhöfe und Bahnsteige benutzen. Daraus folge die Pflicht des Eisenbahnverkehrsunternehmens, auch Bahnanlagen und Bahnsteige verkehrssicher bereitzustellen.

Daran habe die Bahnstrukturreform, durch welche der Fahrbetrieb und die Infrastruktur durch Gesetz rechtlich getrennt wurden und seitdem unterschiedlichen Unternehmen obliegen, nichts geändert. Trotz dieser Trennung verfügten Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen gemeinsam über den Eisenbahnbetrieb; ein reibungsloser Bahnverkehr sei nur durch ihr Zusammenwirken zu erreichen.

Der Vertragspflicht für eine sichere Benutzung der Bahnanlagen und Bahnsteige zu sorgen, könne sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen auch nicht dadurch entledigen, dass es ihm obliegende Sicherungspflichten auf Drittunternehmen überträgt. Diese Drittunternehmen handelten als Erfüllungsgehilfen des Eisenbahnunternehmens, so dass es deren Verschulden wie eigenes Verschulden zu vertreten habe.

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