Die Zivilkammer gab dem Schulträger aus dem Vorgebirge recht, der den Mädchen nach den Ferien Schulverbot erteilt hatte.
Als die Zwillinge zu Beginn des neuen Schuljahres plötzlich mit Kopftuch in der Schule erschienen, wurden sie weggeschickt: Den Statuten der Privatschule zufolge sei jegliche Art von Kopfbedeckung verboten, das stehe auch so in dem Vertrag, den sie unterschrieben hätten. Und auf diesen Vertrag stützt sich das Gericht nun auch in seiner Entscheidung. Denn da es sich um eine Privatschule und somit um einen zivilrechtlichen Vertrag handele, kämen nicht die Regeln der NRW-Schulgesetze zur Anwendung. Vielmehr gelte, was im Vertrag stehe, und dort sei das Verbot der Kopfbedeckung und das Credo der Schule festgehalten.
Gegen das Urteil ist allerdings Berufung möglich.
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