Keine Erstattung von Anwaltskosten nach Massenabmahnung

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
11.07.20081161 Mal gelesen

Der Hardwareanbieter Anubis hat den Begriff "Typhoon" als Marke angemeldet und verwendet. Das taiwanesische Unternehmen Thermaltake hat unter dieser Bezeichnung Computerteile hergestellt und vertrieben.

Daraufhin mahnte eine Rechtsanwaltskanzlei in Kooperation mit einem Patentanwalt eine Vielzahl von Anbietern der Thermaltake-Produkte ab. Die Abmahnkosten betrugen in jedem Fall etwa 5.000 Euro.
 Das Landgericht München I hatte hinsichtlich einer Klage eines Hardwareanbieters zu entscheiden, der die Kosten für eine im Jahr 2006 erhaltene Abmahnung nicht begleichen wollte.
Im (noch nicht rechtskräftigen) Urteil vom 10. Juni 2008 (AZ: 33 O 16161/07) entschied das Gericht, dass diese Abmahnungen rechtsmißbräuchlich und die Abmahnkosten demnach nicht erstattungsfähig seien.
 Der Markeninhaber Anubis GmbH musste im Jahr 2007 Insolvenz anmelden, trat die Ansprüche aus etwaigen Markenverletzungen jedoch an die Rechtsanwaltskanzlei ab.
 Das Gericht zweifelte bereits die Wirksamkeit dieser Abtretung an, in jedem Falle sei die Geltendmachung der Abmahnkosten rechtsmißbräuchlich, denn die Abmahnungen seien willkürlich erfolgt.

Über 100 Abmahnungen wurden versandt, wodurch Abmahnkosten über 550.000 Euro entstanden. Thermaltake selbst wurde nicht in Anspruch genommen.

Nach Ansicht des Gerichts ist eine Abmahnung rechtsmißbräuchlich, wenn sie nur den Zweck erfüllt, sich finanziell zu bereichern, und sich nicht auf die zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlichen Mittel beschränkt.

Das Verhalten der Beteiligten deute darauf hin, dass nur die Kanzlei und der Patentanwalt das finanzielle Risiko der Abmahnwelle tragen sollten. Wenn der Auftraggeber, in diesem Fall Anubis, von sämtlichen finanziellen Risiken befreit werde, sei dies rechtsmißbräulich.

(Quelle: www.heise.de/newsticker/meldung/110468)

 
 © RA Axel Mittelstaedt 2008, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com