Rechtsanwalt für Steuerberaterhaftung: Fristversäumnis bei elektronischem Fristenbuch

Rechtsanwalt für Steuerberaterhaftung: Fristversäumnis bei elektronischem Fristenbuch
19.06.2014946 Mal gelesen
Verpasst ein Steuerberater/Rechtsanwalt eine Frist (z.B. Einspruchsfrist), ist es durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand u. U. möglich, dass das Finanzamt/Gericht die Fristversäumnis toleriert. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Frist ohne Verschulden versäumt wurde.

An dieser Verschuldensvoraussetzung scheitert allerdings der Rechtsanwalt/Steuerberater, der es versäumt hatte, rechtzeitig Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil einzulegen.

So entschied der BFH in einem Fall, in dem eine Kanzleimitarbeiterin eine Urteilsfrist nicht korrekt in einem EDV-Programm erfasst hatte, welches Fristen automatisch berechnete und Fristabläufe rechtzeitig anzeigte. Aus diesem Grund erhielt der Rechtsanwalt/Steuerberater später keine Programmrückmeldung zum drohenden Fristablauf, so dass die einmonatige Revisionsfrist unbemerkt verstrich.  

Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte in diesem und vergleichbaren Fällen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung ab, die Fristversäumnis sei auf ein sogenanntes Organisationsverschulden des Rechtsanwalts/Steuerberaters zurückzuführen. Eine Wiedereinsetzung kann einzig dann gewährt werden, wenn der Beteiligte ohne Verschulden daran gehindert war, eine Frist einzuhalten; schon eine einfache Fahrlässigkeit schließt eine Wiedereinsetzung aus. Steuerzahler müssen sich auch das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.  

Laut BFH müssen Rechtsanwälte und Steuerberater bei einer elektronischen Fristenkontrolle stets noch einmal eine Gegenprüfung vornehmen - entweder anhand eines Ausdrucks der eingegebenen Einzelvorgänge oder anhand der Ausgabe eines Fehlerprotokolls. Diese von der BFH-Rechtsprechung geforderte Kontrolle war im vorliegenden Fall nicht durchgeführt worden.  

Hinweis:  

Steuerberater und Rechtsanwälte sollten sich nicht allein auf den elektronischen Fristenkalender verlassen, sondern müssen jede Programmeingabe noch einmal gegenprüfen. Für eine spätere Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sollten sie diese Gegenprüfung zudem nachweislich dokumentieren.