Fehlende Antragsbefugnis für Insolvenzverfahren nach erfolgreicher Zwangsvollstreckung

Fehlende Antragsbefugnis für Insolvenzverfahren nach erfolgreicher Zwangsvollstreckung
30.10.2013403 Mal gelesen
Bereits der Eingang der geschuldeten Leistung auf dem Konto des mit der Vollstreckung beauftragten Gerichtsvollziehers hindert nach Ansicht des Amtsgerichts Köln den Gläubiger daran, jetzt noch insoweit einen Insolvenzantrag gegen den Schuldner zu stellen.

Die Insolvenzantragstellung ist für den Gläubiger mit Kostenrisiken verbunden. Zahlt der Schuldner, nachdem der Gläubiger den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, kann er den Antrag für erledigt erklären und davon ausgehen, dass das Gericht dem Schuldner die Kosten auferlegt und er nur als Zweitschuldner für die Kosten haftet. Was ist aber, wenn das Geld vom Schuldner bei Insolvenz-Antragstellung schon "unterwegs" ist??

 

Mit Schreiben vom 28.5.2013, bei Gericht eingegangen am 1.6.2013, beantragte ein Sozialversicherungsträger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge für die Monate November 2012 bis April 2013 in Höhe von 1.659,92 Euro. Zur Glaubhaftmachung der Forderung nahm sie Bezug auf die Rechtsprechung, nach der ein Insolvenzgrund glaubhaft gemacht sei, wenn der Schuldner über mehr als 6 Monaten die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht an den Sozialversicherungsträger abgeführt habe. Bereits am 28.3.2013 hatte die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher beauftragt, die Monatsbeiträge für die Monate November und Dezember 2012 und Januar und Februar 2013 in Höhe von insgesamt 1.130,90 Euro einschließlich Kosten einzuziehen.

Am 24.5.2013 ging der geforderte Betrag auf dem Dienstkonto des Gerichtsvollziehers ein. Dieser hatte der Schuldnerin eine Zahlungsfrist bis zum 23.5.2013 gesetzt. Dem Konto der Gläubigerin wurde der Betrag am 31.5.2013 gutgeschrieben.

Wegen der rückständigen Beiträge für die Monate März und April 2013 erteilte die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher am 25.4.2014 einen weiteren Vollstreckungsauftrag. Dieser forderte die Schuldnerin mit Schreiben vom 8.5.2013 zur Zahlung bis zum 27.5.2013 auf. Am 6.6.2013 beglich die Schuldnerin die Forderung für den Monat März 2013. Die Restforderung wurde im weiteren Laufe des Verfahrens gezahlt.

Am 19.6.2013 erklärte die Gläubigerin wegen Begleichung der geltend gemachten Forderung bis zum 17.6.2013 das Insolvenzverfahren für erledigt und beantragte, der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Diese wiedersprach der Erledigungserklärung und dem Kostenantrag. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei als unzulässig abzuweisen.

 

Das Amtsgericht wies den Eröffnungsantrag als unzulässig ab und legte dem Sozialversicherungsträger die Kosten auf.

Der Gläubiger sei jederzeit berechtigt, die Hauptsache für erledigt zu erklären. Widerspricht der Schuldner der Erledigungserklärung, hat das Gericht festzustellen, ob der Insolvenzantrag zulässig und begründet war. Ist dies nicht der Fall, ist der Eröffnungsantrag zurückzuweisen und dem Gläubiger sind die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Genau dieser Fall liege hier vor.

Im Zeitpunkt des Eingangs des Eröffnungsantrags bei Gericht am 31.5.2013 konnte die Gläubigerin lediglich noch die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2013 geltend machen, weil die Schuldnerin bereits am 24.5.2013 den Betrag von 1.130,90 Euro an den mit der Vollstreckung beauftragten Gerichtsvollzieher gezahlt hatte. Zwar sei der Leistungserfolg, auf den es ankomme, nicht am 24.5.2013 sondern erst am 31.5.2013 eingetreten, jedoch sei zu berücksichtigen, dass die Zahlung bereits am 24.5.2013 im Gefahrenbereich des Gläubigers angekommen war. Vollstreckungsrechtlich führe dies dazu, dass der Gläubiger in dem fraglichen Umfang die Vollstreckung nicht mehr fortsetzen könne. Dies treffe auch für die Stellung eines Insolvenzantrags zu.

Vor diesem Hintergrund fehle das Rechtsschutzinteresse für einen Insolvenzantrag, wenn bei Antragstellung der geschuldete Betrag bereits beim mit der Einzelzwangsvollstreckung beauftragten Gerichtsvollzieher eingegangen war. Hätte die Gläubigerin vor Stellung ihres Insolvenzantrags den Gerichtsvollzieher um Sachstandsmitteilung gebeten, wozu auf Grund ihres Vollstreckungsauftrag vom 28.3.2013 Veranlassung bestand, hätte sie Kenntnis vom Zahlungseingang erhalten und den Insolvenzantrag nicht wegen der rückständigen Beiträge für Monate November und Dezember 2012 sowie Januar und Februar 2013 gestellt.

Wegen der zur Zeit der Antragstellung noch verfolgbaren Ansprüche für die Monate März und April 2013 war Insolvenzantrag ebenfalls unzulässig, weil die Gläubigerin den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht hatte, wie das Gericht dann noch weiter ausführt.

------------------

Fazit: Insolvenzanträge sollten nicht übereilt gestellt werden, da sich ein Kostenrisiko nicht immer vermeiden lässt. In vielen Fällen sollte man mit einem Anwalt erörtern, ob man nicht Sozialversicherungsträgern den Vortritt bei der Antragstellung lässt.

(Quelle: Amtsgericht Köln, Beschluss vom 28.08.2013; 71 IN 229/13)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Sie umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH


Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage