GmbH in der Insolvenz - Haftungsrisiken für Geschäftsführer

GmbH in der Insolvenz - Haftungsrisiken für Geschäftsführer
21.02.2013433 Mal gelesen
Der Geschäftsführer riskiert in vielfacher Hinsicht persönlich, also mit seinem Privatvermögen in die Haftung genommen zu werden.

Verspätete Stellung des Insolvenzantrags

Am wichtigsten ist der im Recht der GmbH geregelte Fall der Insolvenzverschleppung durch den GmbH-Geschäftsführer. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH hat der Geschäftsführer drei Wochen Zeit beim Insolvenzgericht Insolvenzantrag zu stellen. Die GmbH ist zahlungsunfähig, wenn sie ihre Schulden nicht mehr pünktlich bezahlen kann. Überschuldet ist die GmbH, wenn die Schulden ihr Vermögen übersteigt. Dies gilt selbst dann, wenn noch flüssige Mittel zur Bezahlung der laufenden Schulden vorhanden sind. Versäumt der Geschäftsführer diese Frist, hat den Gläubigern den Schaden zu ersetzen, der durch die verspätete Insolvenzantragstellung entstanden ist. Dieser Schaden wird indes nicht von den Gläubigern selbst, sondern vom Insolvenzverwalter als so genannter Quotenschaden eingezogen. Die Insolvenzverschleppung zieht nicht nur die genannten haftungsrechtlichen Konsequenzen nach sich, sondern ist auch ein Straftatbestand.

Die Pflicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen den Insolvenzantrag zu stellen, besteht für den Geschäftsführer persönlich und unbedingt. Die Gesellschafter dürfen ihn nicht anweisen, die Antragstellung zu unterlassen. Eine solche Weisung wäre unzulässig und für den Geschäftsführer unbeachtlich.

Haftung für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

Unabhängig davon steht der GmbH-Geschäftsführer dafür ein, dass die GmbH die Sozialversicherungsbeiträge für die beschäftigten Mitarbeiter an die Krankenkasse als Einzugsstelle abführt. Ansonsten haftet er mit seinem Privatvermögen. Die Haftung tritt selbst dann ein, wenn Mittel für die Abführung der Beiträge nicht mehr vorhanden sind. Abgesehen davon, ist die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge auch eine Straftat. Der Geschäftsführer sollte also auch aus diesen Gründen rechtzeitig vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit den Insolvenzantrag stellen.

Steuerrechtliche Haftung

Schließlich ordnet auch das Steuerrecht eine persönliche Haftung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung steuerlicher Pflichten an. Hier sind vor allem die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen, die Pflicht zur Abführung der Lohnsteuer und die Buchführungspflicht zu nennen.

Es gibt also eine ganze Reihe von Pflichten, die der GmbH-Geschäftsführer verletzen kann. Sie sollten sich daher unbedingt anwaltlich beraten lassen. Benötigen Sie hierzu weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Profitieren Sie von den Erfahrungen der Kanzlei Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft im Insolvenzrecht. Ein kompetentes und erfahrenes Team an Rechtsanwälten steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

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