OLG Hamm: Drohung mit einer Gegenabmahnung ist unzulässig

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
25.05.2011404 Mal gelesen
Wer als Onlinehändler eine Abmahnung von einem Konkurrenten bekommt, sollte diesem lieber nicht mit einer Gegenabmahnung drohen, um diese aus der Welt zu schaffen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm.

Im vorliegenden Fall erhielt ein Händler von einem Konkurrenten mit dem gleichen Warensortiment eine Abmahnung, in dem ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung gerügt wurde.

Daraufhin wies der abgemahnte Händler seinen Konkurrenten darauf hin, dass dieser ebenfalls gegen Wettbewerbsrecht verstoßen würde. Dabei verlangte er nicht die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung. Vielmehr schrieb er an den folgenden Text an ihn:

"Ich habe Sie im Namen und Auftrag meines Mandanten aufzufordern, die Abmahnung vom 30.04.2010 bis spätestens Mittwoch, den 12.05.2010, 12.00 Uhr zurückzunehmen. Die Streitigkeiten zwischen den Parteien wären dann von unserer Seite aus erledigt, insbesondere wären keine strafbewehrten Unterlassungserklärungen abzugeben oder/und Rechtsanwaltskosten zu tragen. Sollte eine Rücknahme der Abmahnung Ihrer Mandantin vom 30.04.2010 bis dahin nicht erfolgt sein, dann werde ich meinen Auftrag ausführen und von Seiten des Herrn W die Y GmbH u.a. wegen der angeführten Wettbewerbsverstöße abmahnen".

Sein Konkurrent ging  jedoch nicht auf dieses "Angebot"  ein. Daraufhin verschickte der Händler die Gegenabmahnung wegen sechs angeblicher Verstöße ab und legte dabei einen Gegenstandswert in Höhe von 70.000 Euro zugrunde. Ein Tag später erwirkte der Konkurrent gegen ihn wegen des Verstoßes gegen die Preisangabeverordnung eine einstweilige Verfügung. Im Anschluss daran legte der Konkurrent hinsichtlich der Gegenabmahnung einen Teilwiderspruch ein.

Hierzu entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 20.01.2011, dass der Teilwiderspruch des Konkurrenten gegen die Gegenabmahnung berechtigt gewesen ist. Der Händler darf nicht die Unterlassung der darin gerügten Verstöße verlangen (Az. I-4 U 175/10).

Ein solcher Anspruch ist nämlich auch bei Verstößen gegen das Preisangabenverordnung zu verneinen, wenn die Gegenabmahnung nach der Vorschrift des § 8 Abs. 4 UWG als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, weil es dem Händler nach den Feststellungen des Gerichtes nur darum ging, dass die vorhergehende Abmahnung aus der Welt geschafft werden sollte. Er war im Gegenzug nicht bereit dazu, die beanstandeten Verstöße abzustellen. In diesem Zusammenhang wies das Gericht auch auf den ungewöhnlich hoch veranschlagten Streitwert in Höhe von 10.000 € pro gerügter Klausel hin.

 

Fazit:

Als abgemahnter Onlinehändler beziehungsweise Betreiber von einem Onlineshop sollten Sie daher nicht mit einer Gegenabmahnung drohen. Unter bestimmten Umständen dürfen Sie diese einfach aussprechen. Bevor Sie so etwas tun, sollten Sie sich aber von einem Rechtsanwalt oder einer anderen Institution beraten lassen. Auf Wunsch führen wir diese gerne bei Ihnen durch.

  

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