Verwertungskündigung verlangt erhebliche Nachteile - BGH, Urteil vom 27.09.2017 - VIII ZR 243/16

Wohnraummietrecht
08.10.2017251 Mal gelesen
Der Vermieter will manchmal Größeres. Die laufenden Erträge aus der Immobilie reichen ihm nicht. Das Heil verspricht eine andere wirtschaftliche Verwertung. Gut – aber was wird aus den Mietern, die bislang treu und brav ihre Miete gezahlt haben? Die bekommen eine Kündigung ...

Der Sachverhalt: Mieter M. hatte für 850 Euro monatlich von Vermieter V. eine 190-Quadratmeter-Wohnung gemietet. Mitte 2015 bekam M. die Kündigung. V. wollte das Gebäude abreißen, "um ein Objekt mit Gewerberäumen zur Erweiterung des benachbarten Modehauses zu errichten." Damit sei für ihn mehr zu erwirtschaften als durch das Festhalten an den bestehenden Mietverhältnissen. M. wehrte sich.

Das Problem: Vermieter dürfen kündigen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses haben. So ein Interesse liegt unter anderem vor, wenn "der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde."

Das Urteil: Grundsätzlich sind V.'s Gründe nachvollziehbar. Aber: Gerichte müssen nicht nur die Vermieterposition berücksichtigen. Die Mieter haben ein Besitzrecht - und dieses Besitzrecht ist verfassungsrechtlich geschützt. Da müssen dem Vermieter schon handfeste Einbußen drohen - wozu V. im Prozess nichts vorgetragen hatte (BGH, Urteil vom 27.09.2017, VIII ZR 243/16, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: V.'s Kündigung ist auf ganzer Linie gescheitert. Die Gründe, die er für seine Kündigung angeführt hatte, waren unternehmerisch sicherlich sinnvoll. Darauf allein kommt es jedoch nicht an. Das Eigentum gewährt Vermietern eben keinen "uneingeschränkten Anspruch auf Gewinnoptimierung", sagt das Gericht. Und das ist gut so.