Unerfreuliche Post haben unlängst die Gesellschafter des sich in einer wirtschaftlichen Schieflage befindenden Fonds Zweite SAB Treuhand und Verwaltung GmbH & Co. Berlin "Neue Welt Kapital-Wert" KG erhalten
Mit Schreiben vom 30.08.2010 werden die Gesellschafter seitens der Geschäftsführung, der SAB IV Asset Management GmbH (nachfolgend SAB IV), zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen bis spätestens zum 20.09.2010 aufgefordert.
Für den Fall der fehlenden Beteiligung am Entschuldungs- und Fortführungskonzept wird den Gesellschaftern die drohende Insolvenz des SAB-Fonds und der damit einhergehende Totalverlust vor Augen geführt.
Als Grundlage für die Zahlungsaufforderung wird das im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassung mit 68,49 % angenommene Entschuldungs- und Fortführungskonzept benannt.
Ob diese Abstimmung dem tatsächlichen Mehrheitswillen entspricht, dürfte bereits aus zwei Gründen zweifelhaft sein: Zum einen hat die SAB IV hier ganz gezielt Druck auf die Gesellschafter ausgeübt, um diese in die Zahlungspflicht zu zwingen. Die Abstimmung wurde während der Urlaubszeit durchgeführt und die Frist war sehr kurz bemessen.
Zum anderen können in diesem Fonds die Stimmen aller Anleger, die nicht selbst von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen, von der Treuhandkommanditistin (SABIV) ausgeübt werden. Die SAB IV hat mit Sicherheit "Entschuldungsbeschluss" zugestimmt.
Betroffene SAB-Gesellschafter sollten daher der Zahlungsaufforderung nicht unweigerlich nachkommen, sondern umgehend deren in Betracht kommenden Abwehransprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen.
In ihrem Rundschreiben an die Gesellschafter wird die SAB IV nicht müde, das Entschuldungs- und Sanierungskonzept als einzige Möglichkeit darzustellen, die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Fonds zu gewährleisten.
Nur durch Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen - so der Tenor des SAB-Rundschreibens - werde es für die Gesellschafter möglich sein, der Inanspruchnahme durch die finanzierenden Banken und den Insolvenzverwalter - im Falle der nach Angaben der Geschäftsführung drohenden Insolvenz - zu entgehen.
Hierbei ist fraglich, ob die Banken bzw. der Insolvenzverwalter eine persönliche Haftung gegen die Gesellschafter überhaupt werden durchsetzen können. Die Rechtsfragen sind noch nicht höchstrichterlich geklärt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, im Wege von weiteren Verhandlungen mit den fondsfinanzierenden Banken einen angemessenen Darlehensverzicht oder zumindest eine Darlehensreduzierung auf Seiten der Banken zu erreichen.
Viele Anleger haben zwischenzeitlich das Vertrauen in die SAB IV verloren und wünschen sich zudem eine neutrale Geschäftsführung, die die Interessen der Anleger vertritt. Dies ist hier nicht gegeben, da die SAB IV als Treuhandkommanditistin zum Initiatorenkreis gehört.
Durch Bündelung der Gesellschafterinteressen sowie der Bildung einer schlagkräftigen Gemeinschaft haben betroffene SAB-Gesellschafter die Möglichkeit, eine Änderung des Status quo herbeizuführen.