Beweiserleichterung bei Kick-Backs für Anleger

Wirtschaft und Gewerbe
19.08.20101002 Mal gelesen
Nach einem neuen Urteil des Amtsgerichts Heidelberg müssen Banken über Kick-Back Zahlungen (verdeckte Rückvergütungen bzw. Provisionen) auch nachträglich noch Auskunft erteilen. Der Anleger kann somit von der Bank Auskunft darüber verlangen ob Kick-Backs geflossen sind und in welcher Höhe.

 

 
 

Sind Kick-Backs geflossen?

 
Häufig stehen Anleger vor der Frage, ob bei den von Ihnen getätigten Kapitalanlagen Kick-Backs an die Banken geflossen sind und wenn ja, dann in welcher Höhe. Viele Anleger haben bislang aufgrund dieser Unsicherheit keine Klage auf Schadensersatz gegenüber der Bank erhoben. Das bisherige Beweisproblem ist mit dieser aktuellen Rechtsprechung behoben.
 
Alle Anleger von diversen Kapitalanlagen, wie beispielsweise bei geschlossenen Immobilienfonds, Medienfonds, Schiffsfonds u. s. w. haben einen Auskunftsanspruchgegenüber der vermittelnden Bank über die geflossenen verdeckten Provisionen.
 

Keine Verjährung dieses Auskunftsanspruchs

 
Das Gericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Auskunftsanspruch über die geflossenen Kick-Backs auch nicht verjährt ist, da Anleger, wenn überhaupt, erst ab 2009 durch Medienberichte über die verdeckten Rückvergütungen an die Banken erfahren haben.