Bundesgerichtshof ebnet GEHAG-Anlegern Weg für Schadensersatz

Wirtschaft und Gewerbe
19.04.2010735 Mal gelesen

Eine Vielzahl von GEHAG-Anlegern aus dem gesamten Bundesgebiet hat in den 90er Jahren Anteile der seitens der Berliner Firma GEHAG GmbH aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds der GEHAG-Gruppe erworben.

Nachdem die zum Zwecke der Errichtung und Vermietung von Wohnanlagen im sozialen Wohnungsbau aufgelegten GEHAG-Fonds nach Einstellung der Mietbezuschussung durch das Land Berlin in wirtschaftliche Schieflage geraten waren, hatten um ihre Einlage fürchtende GEHAG-Anleger zunächst erfolglos auf Schadensersatz aufgrund von Prospektfehlern geklagt. Der Bundesgerichtshof hat nun in dessen jüngsten Entscheidung der Klage von betroffenen GEHAG-Anlegern stattgegeben und die Fälle an das Kammergericht Berlin zurückverwiesen.
 
Die betroffenen GEHAG-Anleger der der Entscheidung zugrund liegenden GEHAG-Fonds 11, 15 und 18 hatten in deren Klage geltend gemacht, dass ihnen in den ? identisch, aber nicht wortgleich gehaltenen - Fondsprospekten der GEHAG-Gruppe nach Auslaufen der ursprünglich auf 15 Jahre beschränkten Mietbezuschussung eine in der Regel weitere 15 Jahre dauernde Anschlussfinanzierung zugesichert worden sei. Auf selbige hatte das die Mehrheit in den GEHAG-Fonds haltende Land Berlin 2003 im Hinblick auf den desolaten Landeshaushalt verzichtet.
 
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah es in dessen Entscheidung als erwiesen an, dass gerade die in den betreffenden GEHAG-Fonds in Aussicht gestellte Anschlussfinanzierung ausschlaggebend für die Kaufentscheidung der GEHAG-Anleger gewesen sei. Zwar hätten die GEHAG-Anleger durch die Zeichnung der GEHAG-Fonds auch die Möglichkeit erhalten, Steuern zu sparen. Allerdings überwiege ? nach Ansicht des BGH ? durch das Ausbleiben der Anschlussfinanzierung und der in diesem Falle drohenden Insolvenz der GEHAG-Fonds das Risiko der GEHAG-Anleger, einen Totalverlust zu erleiden.
 
Der BGH kommt zu der Überzeugung, dass infolge der in den betreffenden GEHAG-Fondsprospekten enthaltenen unrichtigen Aussagen den GEHAG-Anlegern die Möglichkeit genommen worden sei, das Für und Wider ihrer Kaufentscheidung abwägen zu können.
 
Über den Fortgang der seitens des BGH zwecks abschließender Klärung von Beweisfragen zunächst an das Kammergericht Berlin zurückverwiesenen Verfahren werden wir an dieser Stelle weiter berichten
 
Anlegern von GEHAG-Fonds wird geraten, deren Rechtsansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.