Zwei weitere anlegerfreundliche „Kick-Back“ -Urteile

Wirtschaft und Gewerbe
07.04.20101141 Mal gelesen

07.04.2010

Das Landgericht München (22 O 1997/09) und das OLG Stuttgart (13 U 42/09) haben in den vergangenen Wochen zwei Urteile erlassen, die für alle Kapitalanleger von geschlossenen Fonds von großer Bedeutung sind. In beiden Urteilen wird festgestellt, dass auch bankenunabhängige Finanzdienstleistungsunternehmen, wie beispielsweise der AWD Rückvergütungen("Kick-Backs") offenlegen müssen. Bisher hatte der BGH dies nur in Bezug auf Banken entschieden.  Alle Anleger von geschlossenen Fonds, wie derFalk-Fonds, der Fundus-Fonds,derMedico-Fonds, der verschiedenen Medienfondsu.a., können nun hoffen, dass der BGH diese Entscheidungen bestätigen wird.
 
Das LG München hat am 25. Februar 2010 einer Anlegerin Schadensersatz zugesprochen, weil sie durch das Finanzdienstleistungsunternehmen AWD nicht über die Rückvergütungen bei Vermittlung der Anlageprodukte aufgeklärt wurde. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall vermittelte AWD der Anlegerin Kapitalanlagen aus den geschlossenen Immobilienfonds der Falk-Gruppe. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Anleger auch bei Finanzdienstleistungsunternehmen einen Anspruch darauf hat, zu erfahren, wie hoch die Provisionen ausfallen, wenn ihnen ein Anlageprodukt verkauft wird. Ohne diese Kenntnis kann der Anleger das Interesse des Finanzdienstleisters an dem empfohlenen Anlagegeschäft und die damit verbundene Gefährdung seiner Interessen nicht richtig einschätzen. Das OLG Stuttgart bekräftigt diese Position, indem es ausführt, dass die Aufklärungsbedürftigkeit nicht schon deshalb entfällt, weil der Anleger damit rechnen müsse, dass der Berater eine Provision erhält.
 
Da noch keine Bundesgerichtshofsentscheidung zu sogenannten Kick-Backs bei allgemeinen Anlageberatern vorliegt, ist abzuwarten, wie sich der BGH zu dieser Frage letztlich äußern wird. Es gibt nämlich auch OLG Entscheidungen, die bereits anders entschieden haben. Aufgrund der anlegerfreundlichen Entscheidungen des BGH in der jüngeren Vergangenheit ist jedoch davon auszugehen, dass auch bei diesen Fällen eine positive Entscheidung für die Anleger gefällt wird.
 
Müssen freie Vertriebe und Anlageberater nun bangen?
 
Diese o. g. Entscheidungen sind für all diejenigen Anleger geschlossener Fonds von Bedeutung, deren Beteiligung über einen externen Vertrieb vermittelt wurde, wie z. Bsp. derFalk-Fonds, derFundus-Fonds, derMedico-Fonds, der verschiedenen Medienfondsu.a. Es bestehen nun noch bessere Chancen auf Schadensersatz, wenn Provisionszahlungen bei der Beratung verschwiegen wurden. In den meisten Fällen erfolgte erfahrungsgemäß keine Aufklärung über die vereinnahmten Provisionen. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass nun viele Anleger ihre Berater wegen Falschberatung verklagen werden. Obwohl die Zeichnungen mehrere Jahrzehnte zurück liegen, sind die Fälle noch nicht verjährt, weil die Anleger erst viel später von den nicht offengelegten Provisionen erfahren haben. Durch diese anlegerfreundlichen Entscheidungen der Gerichte müssen Berater und Vertriebe, wie dieAWD, Bonnfinanz AG, die Apotheker- und Ärztebank eG, die DGV, OVD, etc., die die Fondsbeteiligungen vermittelt haben, nun damit rechnen, dass sie den Anlegern Schadensersatz zu bezahlen haben. Diese Rechtssprechung wird sicherlich auch positive Auswirkungen für Anleger von Medienfonds und anderen Fonds haben.