Luftbild-Aufnahmen können in die Rechte anderer eingreifen, wie dies grundsätzlich bei jedem Foto der Fall sein kann.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist das jeweils fotografierte Objekt. Grundsätzlich unterfallen auch Luft-Aufnahmen den urheberrechtlichen Vorschriften.
Am 19.08.2009 entschied das Amtsgericht München (Az.: 161 C 3130/09) in einem Fall, in dem eine Luftaufnahme eines Hauses zum Verkauf angeboten wurde, wogegen sich der Eigentümer des Hauses mittels Klage zu wehren versuchte.
Er gab an, durch die Luft-Aufnahme sei sein Recht am eigenen Bild und auch sein Persönlichkeitsrecht verletzt, darüber hinaus das Urheberrecht des Architekten.
Diese Auffassung konnten die Münchner Richter nicht teilen, da der Kläger auf der angesprochenen Luftaufnahme persönlich nicht zu erkennen war.
Unabhängig davon, dass nicht dargelegt wurde, weshalb der Kläger die Urheberrechte des Architekten geltend machen dürfte, seien auch diese im Fall eines ordinären Alltagsbaus wohl eher abzulehnen.
Werkschutz bestehe für jene Gebäude, deren Gestaltung und Beschaffenheit Besonderheiten aufwiesen, was in diesem Fall jedoch nicht gegeben war.
Fazit:
Eingriffe in die eigenen Rechte müssen nicht geduldet werden, jedoch sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden, um festzustellen, ob diese überhaupt verletzt sind.
Wird nämlich ohne Rechtsverletzung geklagt - verliert der Kläger also -, so trägt er die Kosten des Verfahrens, was es zu vermeiden gilt.
© RA Axel Mittelstaedt 2009 - LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com