'geprüfter Sachverständiger' kann irreführend sein

Wirtschaft und Gewerbe
05.08.20091318 Mal gelesen
Unternehmen, die Dienstleistungen offerieren, müssen sich von der Konkurrenz absetzen, um den potentiellen Kunden attraktiv zu erscheinen.
 
Aus diesem Grund werden die Qualifikationen der Mitarbeiter regelmäßig überprüft oder durch Schulungen und Seminare erweitert. U.a. bietet auch die Industrie- und Handelskammer Seminare und Lehrgänge zu Fortbildungszwecken an.
 
Wurden diese Lehrgänge belegt, so ist es im Interesse des Unternehmens, auf die erlangten Qualifikationen auch aufmerksam zu machen.
So warb eine Immobilienfirma damit, dass der Geschäftsführer "geprüfter Sachverständiger", "durch die IHK zertifizierter Sachverständiger" und "Gutachter mit Zertifizierung durch die IHK" sei.
 
Teilweise sind diese Formulierungen jedoch nicht zulässig, weil sie irreführend sind, wie das LG Kiel am 28.11.2008 (Az.: 14 O 59/08) feststellte.
 
Bei einem "geprüften Sachverständigen" gehe der Kunde davon aus, "dass der Sachverständige eine besondere, den Standard seiner Mitbewerber deutlich überragende Qualifikation aufweise, die er in einer amtlich festgelegten Prüfung unter Beweis gestellt habe."
Bei der Prüfung durch die IHK ist dies jedoch nicht der Fall, vielmehr werden die Prüfungskriterien von der Wirtschaftsakademie selbst festgelegt.
 
Bei den beiden Formulierungen "durch die IHK zertifizierter Sachverständiger" und "Gutachter mit Zertifizierung durch die IHK" sahen die Richter diese Gefahr jedoch nicht, da zertifizieren lediglich besage, dass eine Bescheinigung ausgestellt wurde.
 
 
Fazit:
Juristische Begebenheiten sind für rechtliche Laien nicht nur oftmals unübersichtlich, sondern auch unverständlich.
Um rechtlichen Problemen auszuweichen, sollte deshalb ein spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden.
 
 
© RA Axel Mittelstaedt 2009 - LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com