Rechtsmissbräuchlichkeit der Amtsniederlegung des Geschäftsführers

Wirtschaft und Gewerbe
06.03.20091543 Mal gelesen

Die von einem Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH erklärte Amtsniederlegung kann rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein, wenn dieser nicht gleichzeitig einen neuen Geschäftsführer bestellt: Eine Gläubigerin der GmbH stellte am 03.05.2007 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Daraufhin erklärte der alleinige Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter am 22.05.2007 seine Amtsniederlegung und beantragte seine Löschung als Geschäftsführer im Handelsregister.

 
Zwar ist die von dem Geschäftsführer einer GmbH erklärte Amtsniederlegung grundsätzlich wirksam. Hierzu bedarf es keines wichtigen Grundes. Dies gilt jedoch nicht im Falle eines Rechtsmissbrauches. Ein solcher liegt regelmäßig vor, wenn es sich bei dem niederlegenden Geschäftsführer um den einzigen handelt, dieser zugleich alleiniger Gesellschafter ist und er davon absieht, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Denn das Interesse des Rechtsverkehrs an der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft verlangt gerade dazu, dass die GmbH durch einen Geschäftsführer vertreten wird. Die Amtsniederlegung wird deshalb missbilligt, weil sich der Geschäftsführer der freiwillig von ihm übernommenen Verantwortung für die Gesellschaft (§ 43 GmbHG) und aller weiteren Pflichten zu entledigen versucht, die besonders in wirtschaftlich schwierigen Situationen der Gesellschaft an das Amt des Geschäftsführers geknüpft sind.
 
Die Möglichkeit der Bestellung eines Notgeschäftsführers kommt nicht in Betracht, da die Amtsniederlegung rechtsmissbräuchlich ist. Zum anderen ist es dem für die Notgeschäftsführung Ausgewählten nicht zumutbar, dieses Amt zu übernehmen, da auch keine Mittel für dessen Vergütung zur Verfügung stehen.
 
Fazit: Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechtes und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), welches demnächst in Kraft treten soll, will der Gesetzgeber Regelungen für den Fall der "Führungslosigkeit" schaffen (§ 35 I 2 GmbHG-E). In diesem Fall wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Mitglieder des Aufsichtsrates oder, wenn kein Aufsichtsrat besteht, durch die Gesellschafter vertreten.
 
OLG Köln, Az. 2 Wx 3/08 v. 01.02.2008