Branchenbuchabzocke durch „Deutsches Firmenregister“-USTID-Nr.de

Branchenbuchabzocke durch „Deutsches Firmenregister“-USTID-Nr.de
24.02.2015331 Mal gelesen
Wer als Unternehmer Post vom „Deutsches Firmenregister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern“ erhält, sollte aufpassen. Es handelt sich um das Angebot für einen Eintrag in die Online-Datenbank USTID-Nr.de, das entgegen des äußeren Anscheins mit hohen Kosten verbunden ist.

Seit den letzten Tagen finden vor allem Unternehmer aus der Dienstleistungsbranche ein Schreiben mit der fettgedruckten Überschrift "Deutsches Firmenregister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern" in ihrem Briefkasten vor. Diese wurde von der DR Verwaltung AG mit Sitz in Bonn - verschickt. Sie ist im dortigen Handelsregister unter HRB 19927 eingetragen.

Eintrag in "Deutsches Firmenregister" ist mit hohen Kosten verbunden

Hierbei handelt es sich nach dem uns bekannten Formular um ein kostenpflichtiges Abo für die Erfassung und Veröffentlichung in der Online-Datenbankustid-nr.de . Die Laufzeit beträgt dabei mindestens zwei Jahre zum Preis von 797,76 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer. Mit anderen Worten: Es kommen auf einen Unternehmer Kosten in Höhe von mindestens 949,33 Euro zu.

Kostenpflichtiges Abo wird automatisch verlängert

Wer nicht rechtzeitig kündigt, der muss sogar noch mehr zahlen, weil sich dieser Vertrag dann nach dem Inhalt des Kleingedruckten automatisch verlängert.

Branchenbuchabzocke wie bei der Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE)

Hierbei handelt es sich unserer Ansicht nach ebenfalls um einen Fall von Branchenbuchabzocke wie bei der Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE). Aufgrund der äußerlichen Aufmachung des Schreibens und der Aufforderung zur Überprüfung der Richtigkeit der in einer Tabelle aufgeführten Daten über die eigene Firma entsteht - zumindest beim flüchtigen Überfliegen - schnell der Eindruck, dass es sich um einen Korrekturabzug eines amtlichen Registers handelt. Hinsichtlich der GWE haben mehrere Gerichte entschieden, dass kein Anspruch auf Zahlung besteht. Begründet wurde das insbesondere damit, dass es sich um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c BGB handelt. Hinsichtlich des Formulars des "Deutsches Firmenregister" gibt es hingegen noch keine Entscheidungen. Wie die rechtliche Situation aussieht, kann nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Dabei kommt es unter anderem auf den genauen Wortlaut des jeweiligen Formulars und die näheren Umstände an. Betroffene Unternehmer sollten sich daher von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Wir stehen hierzu gerne zur Verfügung.

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