Mehr Rechtssicherheit? Die "scharze Liste" der neuen UWG-Novelle

Wirtschaft und Gewerbe
31.07.2008842 Mal gelesen
Am 21.5.2008 wurde vom Bundeskabinett ein Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Durch ihn sollen die Verbrauchern mehr Rechtssicherheit erhalten. So wird es u. a. eine sogenannte "Schwarze Liste" von unlauteren Geschäftspraktiken geben. Mit der Novelle wird die EU-Richtlinie 2005/29/EG umgesetzt. Das hohe Verbraucherschutzniveau im Wettbewerbsrecht, das in Deutschland bereits mit der letzten Reform des UWG im Jahr 2004 geschaffen wurde, wird hierdurch weiter ausgebaut. Zu den Regelungen im Einzelnen:

In der sogenannten "Schwarze Liste" werden nun exemplarisch 30 irreführenden und aggressiven geschäftlichen Handlungen aufgeführt, die unter allen Umständen verboten sind.  Der Verbraucher kann dem Gesetzestext somit unmittelbar entnehmen, welches Verhalten ihm gegenüber in jedem Fall verboten ist, wie z. B. die unwahre Behauptung eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören; die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich ohnehin bestehende Rechte wie Widerrufs- oder Rücktrittsrechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar; die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen; die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt, u.v.a.


Während sich bisher die Regelungen nur auf geschäftliche Handlungen vor Vertragsschluss bezogen, gilt das UWG künftig ausdrücklich auch für das Verhalten der Unternehmen während und nach Vertragsschluss. Macht z.B. ein Verbraucher gegenüber einem Versicherungsunternehmen mehrfach schriftlich einen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag geltend und das Versicherungsunternehmen beantwortet diese Schreiben systematisch nicht, um so den Verbraucher davon abzubringen, seine vertraglichen Rechte auszuüben, so ist dies nach dem neuen UWG unzulässig.

Zudem wird ausdrücklich festgeschrieben, dass Unternehmen Verbrauchern Informationen nicht vorenthalten dürfen, die die Verbraucher für ihre wirtschaftliche Entscheidung benötigen. Ein entsprechender Katalog von Informationsanforderungen schafft in der Praxis Transparenz und Rechtssicherheit. Dieser Katalog ist jedoch nicht abschließend und kann von der Rechtsprechung fortentwickelt werden.