Wegweisendes Urteil zum Handelsvertreterausgleichsanspruch für Kapitalanlagen- und Versicherungsvermittler

Wegweisendes Urteil zum Handelsvertreterausgleichsanspruch für Kapitalanlagen- und Versicherungsvermittler
03.11.2014876 Mal gelesen
München den 30.10.2014: Mit Urteil vom 30.07.2014 (nicht rechtskräftig) sprach das Landgericht Hannover einem ehemaligen Handelsvertreter des Postbank Konzerns einen Handelsvertreterausgleichsanspruch zu, der seiner Höhe nach, die letztjährigen Provisionseinnahmen um rund 50 % übersteigt.

Der von der wirtschaftsrechtlich spezialisierten Anwaltskanzlei Peres & Partner, Herrn Rechtsanwalt Sochurek, vertretene Handelsvertreter war mehrere Jahre für die Postbank Finanzberatung AG und die Postbank Versicherungsvermittlungs GmbH als Handelsvertreter tätig.

Der Ausgleichsanspruch wurde deutlich höher bemessen als die gesamten verdienten Provisionen während des letzten Vertragsjahres. Er übersteigt diese um mehr als 50 %. Ferner übersteigt die zugesprochene Summe das vom Postbank Konzern abgegebene Vergleichsangebot, das bereits vorgerichtlich unterbreitet wurde, um ein Vielfaches.

"Dies ist auch nur gerecht, da der Handelsvertreter, auch wenn er Kapitalanlagen und Versicherungen von Drittanbietern vermittelt, einen Mehrwert schafft, der dem Prinzipal verbleibt. Dieser Mehrwert besteht in den durch die geschaffenen Kundenbeziehungen gesteigerten Geschäftschancen des Prinzipals gegenüber seinen Mitbewerbern", erklärt Rechtsanwalt Sochurek. Genau dieser Mehrwert ist durch den im Gesetz normierten HGB-Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB auszugleichen. Der Prinzipal hatte sich mit der Argumentation gegen den Anspruch gewehrt, dass er selbst ja nicht der Produktgeber sei und daher kein Anspruch bestünde. Diese Verteidigungsstrategie schlug fehl.

Dem Versuch des Prinzipals, den Handelsvertreter auf die vertraglich vereinbarten sog. "Grundsätze" zur Berechnung des Ausgleichsanspruches zu verweisen, erteilte das Gericht eine klare Absage und vertrat die zutreffende Rechtsauffassung, dass die betreffende Vertragsklausel unwirksam sei. Es folgte auch damit vollumfänglich der Argumentation von Rechtsanwalt Sochurek: "Es ist nach dem Gesetz schlichtweg unzulässig, den Ausgleichsanspruch vertraglich auszuschließen oder zu beschränken".

Die Rechtslage zum HGB-Ausgleichsanspruch ist in den letzten Jahren durch Gesetzesänderungen und europarechtliche Vorgaben stark verändert worden.

Aus diesem Grund beauftragte Rechtsanwalt Sochurek vor geraumer Zeit ein Rechtsgutachten bei der Ludwig Maximilians Universität München, welches Stellung bezieht zu der rechtlich korrekten Berechnungsmethode des Ausgleichsanspruches. Dieses Gutachten liegt der Sozietät Peres & Partner exklusiv vor. Dem Inhalt dieses Gutachtens ist das Gericht in seiner Begründung weitgehend gefolgt. Lediglich bei der Bemessung des Prognosezeitraumes gab es gewisse Abweichungen.

"Das Urteil lässt sich auf eine Vielzahl anderer Fälle betreffend HGB-Ausgleichsansprüche von Finanzanlagevermittlern sowie Versicherungsvertretern übertragen", so erklärt Rechtsanwalt Sochurek. "Selbiges gilt auch für die Ansprüche von Warenvertretern".

Zunächst geht aus dem Urteil zumindest mittelbar hervor, dass die Grundsätze zum Warenvertreterausgleich auch auf den Vermittler von Kapitalanlagen zu übertragen sind. Ferner sind Provisionsverluste, anders als nach der alten Rechtslage, keine Entstehungsvoraussetzung mehr für den Ausgleichsanspruch. Sie können allenfalls im Rahmen der Billigkeitsprüfung eine Rolle spielen. Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit sah das Gericht vorliegend nicht.

Das Urteil dürfte wegweisenden Charakter für viele Parallelverfahren und das Handelsvertreterrecht generell - insbesondere betreffend den Ausgleichsanspruch - haben. Allerdings bleiben die Anforderungen an die Darlegungslast auf Seiten des Handelsvertreters hoch. In dem Prozess führte Peres & Partner Excel-Listen mit Kunden und Provisionen ein, die es dem Gericht ermöglicht haben, die Geschäftstätigkeit des Handelsvertreters bis auf die Ebene des einzelnen Geschäftsabschlusses nachzuverfolgen.

"In einem solchen Prozess gilt es sowohl bei der Aufbereitung des Sachverhaltes im Vorfeld der Auseinandersetzung als auch bei seiner Darstellung und der rechtlichen Argumentation vor Gericht, mit besonderer Sorgfalt und Detailtreue zu arbeiten." Meint hierzu Rechtsanwalt Sochurek.

Weiter erklärt er: "In Auseinandersetzungen betreffend HGB-Ausgleichsansprüche ist der Handelsvertreter gegenüber seinem Prinzipal oftmals der wirtschaftlich schwächere Part. Selbstverständlich ist dies regelmäßig auch dem Prinzipal bewusst, weshalb auf seiner Seite vielfach der Versuch unternommen wird, durch seine wirtschaftliche Dominanz den Handelsvertreter mit einem billigen Angebot abzuspeisen. Auf dieser Erwägung beruhte nach meinem persönlichen Eindruck auch die Strategie des Postbank Konzern in der vorliegenden Auseinandersetzung."

Aus Sicht von Rechtsanwalt Sochurek können Handelsvertreter des Postbank Konzerns, die im Rahmen der "Kündigungswelle" Ende 2012 gekündigt worden sind, auch weiterhin ihre Ansprüche geltend machen, da die vertraglich vereinbarten Verjährungsklauseln aus rechtlichen Gründen unwirksam sein dürften. Dieser Gesichtspunkt war jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant.

Die in München-Schwabing ansässige Anwaltskanzlei Peres & Partner ist spezialisiert auf wirtschaftsrechtliche Beratung und Prozessvertretung. Neben dem Bank- und Kapitalmarktrecht sowie dem Gesellschaftsrecht stellt das Handelsvertreterrecht einen Tätigkeitsschwerpunkt dar.

 

Mehr Informationen: http://www.peres-partner.com/vermittlerhaftung/

 

Nikolaus Sochurek

Rechtsanwalt

 

Peres & Partner

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Die in München-Schwabing ansässige Anwaltskanzlei Peres & Partner ist spezialisiert auf die bank- und wirtschaftsrechtliche Beratung und Prozessvertretung. Zum Beratungsspektrum gehören ausschließlich Fragen des Wirtschafts- und Bankrechts einschließlich des Kapitalanlagerechts.