Betriebsübergang - § 613a BGB

Wirtschaft und Gewerbe
25.04.20081988 Mal gelesen
 

Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Dazu gehört unter anderem die Stilllegung des gesamten Betriebs, die allerdings dann nicht gegeben ist, wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb veräußert. Es liegt dann ein Fall einer ungerechtfertigten Kündigung vor.

 Dabei sind objektive Maßstäbe anzulegen:
 
Der Betrieb muss durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergehen und die Identität der wirtschaftlichen Einheit muss dabei gewahrt bleiben. Für letzteres sind je nach Lage des Falls verschiedene Kriterien ausschlaggebend. Zu ihnen gehören die Art des Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel, die Übernahme der Hauptbelegschaft, der Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit und die Dauer einer Unterbrechung der verrichteten Tätigkeit. Unbeachtlich ist, dass die Belegschaft erst im Nachhinein übernommen (bzw. wieder eingestellt) wird oder wenn Betriebsmittel wie zum Beispiel Räume und Geräte lediglich (mietweise oder kostenfrei) gestellt werden (insbesondere dann, wenn zum Beispiel die zur Verfügung gestellten Geräte vom bisherigen Unternehmen / Arbeitgeber unverzichtbar für die fragliche Tätigkeit sind, den eigentlichen Kern der nach extern vergebenen Tätigkeiten ausmachen und gar nicht zu anderen Zwecken als der Erfüllung des Auftrags genutzt werden können).
 
Das BAG hatte den folgenden Fall anhand obiger Kriterien zu entscheiden: Eine Arbeitnehmerin war als Sicherheitsbeauftragte bei dem Sicherheitsunternehmen A tätig. Dieses ist vom Bundesministerium des Innern (BMI) beauftragt, mit Geräten des BMI Personen und Gepäck am Flughafen zu kontrollieren. Das BMI kündigt den Auftrag zum 31. 12. 2003 und beauftragt nach einer Neuausschreibung das Sicherheitsunternehmen B. Dieses setzt die Kontrollen am 1. 1. 2004 mit denselben Geräten fort und stellt den Großteil der Beschäftigten von A - unter anderem die Arbeitnehmerin - zu geringeren Löhnen neu ein. A hatte zuvor allen Arbeitnehmern betriebsbedingt zum 31. 12.2003 gekündigt. Die Arbeitnehmerin hält die Kündigung auf Grund eines Betriebsübergangs für unwirksam und macht ihre Vergütungsdifferenz geltend. A und B bestreiten einen Betriebsübergang. Die Arbeitnehmerin siegte bei Gericht, da nach Ansicht des BAG ein Fall des § 613 a BGB vorlag.

Bitte verwenden Sie im Rahmen von Oursourcing, beim Kauf / Verkauf von Betriebsteilen oder zum Beispiel der Teilverlagerung der Produktion / Montage unbedingt auch Zeit auf die Prüfung eines möglichen Falles eines Betriebsüberganges nach § 613 a BGB. Die Rechtsprechung ist hier sehr streng zu Lasten der Arbeitgebers und oftmals im Interesse der Arbeitnehmer.