Widerspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen Lastschriften als Pflichtverletzung?

Widerspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen Lastschriften als Pflichtverletzung?
31.10.2013383 Mal gelesen
Wenn der (vorläufige) Insolvenzverwalter Lastschriften widerspricht, bei denen der Insolvenzschuldner zugleich Schuldner, als auch Gläubiger ist, soll nach Ansicht des Landgerichts Hamburg keine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters vorliegen.

Lastschriften im Einziehungsermächtigungsverfahren sind für Schuldner eine feine Sache, da man ihnen binnen gewisser Fristen widersprechen kann, sodass man den eingezogenen Betrag wieder auf sein Konto zurückbekommt. Daher ist es für (vorläufige) Insolvenzverwalter eine ausgemachte Sache, nach ihrer Bestallung erst einmal beinahe allen Lastschriften zu widersprechen, um dann zu sehen, welcher Gläubiger was bekommen soll. Der Widerspruch gegen Lastschriften vermehrt regelmäßig die Masse und stellt somit pflichtgemäßes Insolvenzverwalter-Handeln dar. In machen Fällen wird durch den Lastschriftwiderspruch die Masse hingegen nicht vermehrt, sondern nur ein Gläubiger geschädigt.

 

Die Insolvenzschuldnerin unterhielt Girokonten bei vier verschiedenen Banken. Bei einer dieser Banken, gab es eine Abrede, dass diese Bank zum Ausgleich des Schuldsaldos in regelmäßigen Abständen von den Girokonten der Schuldnerin bei den drei anderen Banken Beträge per Lastschrift einzieht. Nach seiner Bestallung bat der vorläufige Insolvenzverwalter diese Bank, keine Lastschriften zu Lasten des schuldnerischen Girokontos mehr zuzulassen. Die Bank akzeptierte dieses Begehren und kündigte im Übrigen die Geschäftsverbindung zur Insolvenzschuldnerin am 21.Oktober 2008. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Schuldsaldo der Schuldnerin bei dieser Bank 533.454,96 €.

Er sollte sich aber innerhalb der nächsten Woche noch um weitere 457.142,49 € erhöhen. Der vorläufige Insolvenzverwalter widersprach nämlich den Lastschriften, die unsere Bank zu Lasten der Girokonten der Insolvenzschuldnerin bei den übrigen drei Banken vorgenommen hat. Der Kontostand bei den übrigen drei Banken erhöhte sich somit um insgesamt diese 457.142,49 €, während er bei unserer Bank weiter ins Minus ging. Für die Masse war dieser Vorgang neutral. Unsere Bank verlangt vom Insolvenzverwalter gegen Abtretung ihrer Insolvenzquote 457.142,49 € nebst Zinsen als Schadensersatz.

Dieser lehnte ab, sodass er vor dem Landgericht verklagt wurde.

 

Das Landgericht wies die Klage als unbegründet ab.

Der Insolvenzverwalter habe keine ihm obliegende Pflicht gegenüber der klagenden Bank verletzt, als er vom 24. Oktober bis zum 31. Oktober 2008 die von der Insolvenzschuldnerin bei der klagenden Bank veranlassten Lastschriften von eigenen Konten bei den übrigen drei Banken widerrief, was zu Rückerstattungen in Höhe der Klagforderung führte.

Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt sei nämlich befugt, den im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen. Das Gericht sieht im Ergebnis keine Veranlassung, von diesem Grundsatz deswegen abzuweichen, weil Personenidentität hinsichtlich der Inhaberin der beteiligten Konten besteht.

Dabei habe das Gericht nicht verkannt, dass hier die Inhaberin des "Inkassokontos" und des "Zahlungskontos" identisch ist, denn die Personenidentität zwischen Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtigem ändere nichts daran, dass die Regeln des Lastschriftverfahrens zu gelten haben, in dem der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt sei, die Genehmigung von Belastungsbuchungen zu versagen ohne dass insoweit Ausnahmen gemacht werden.

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Fazit: Der Insolvenzverwalter soll nicht pflichtwidrig handeln, wenn sein Handeln masseneutral ist, jedoch einem der Gläubiger Nachteile einbringt, und anderen im gleichen Umfange Vorteile. Diese Ansicht überzeugt nicht voll. Es ist nicht bekannt, ob gegen diese Entscheidung Rechtsmittel eingelegt wurde. Der Fall zeigt, dass das Handeln von (vorläufigen) Insolvenzverwaltern oft fehlerbehaftet ist, sodass man sich auch mit anwaltlicher Hilfe wehren muss.

(Quelle: Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.03.2010; 321O 74/09)

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