Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens bei Wohnsitz des Schuldners in Thailand

Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens bei Wohnsitz des Schuldners in Thailand
29.10.20131092 Mal gelesen
Für die Glaubhaftmachung des besonderen Interesses an der Eröffnung des Partikularinsolvenzverfahrens reicht, so das Amtsgericht Göttingen, die Darlegung, dass Grundbesitz in Deutschland das wesentliche Vermögen des Schuldners bildet und im Wohnsitzland ein Insolvenzverfahren nicht möglich ist.

Es gibt ja insolvente Schuldner, die haben im Inland oder in der Europäischen Union, weder Wohnsitz, noch Niederlassung, aber Vermögen. In diesem Fall ist der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Partikularverfahrens zulässig, wenn er ein besonderes Interesse an der Eröffnung des Verfahrens hat, insbesondere, wenn er in einem ausländischen Verfahren voraussichtlich erheblich schlechter stehen würde als in einem inländischen Verfahren:

 

Am 28.Juni 2010 beantragte eine Bank wegen Forderungen gegen den Schuldner aus einem Darlehen über 13.773,39 Euro und einem Girokonto von 16.747,58 Euro die Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens. Die Forderungen seien mittels Fax vom 13. 4. 2010 an den Schuldner in Thailand fällig gestellt worden. Dieser antwortete, dass er weder Zinsen noch Tilgungen leisten könne. Die Bank legte zur Beantragung des Partikularinsolvenzverfahrens eine Meldebescheinigung vom 15. Juni 2010 vor, nach der der Schuldner verzogen war; ferner einen Grundbuchauszug des Grundbuchamtes beim Amtsgericht Göttingen über ein im Miteigentum des Schuldners stehendes Grundstück.

Im Gutachten vom 26. Oktober 2010 regt der vorläufige Insolvenzverwalter die Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens an, da der Schuldner in Anbetracht der Verbindlichkeiten von zirka 210.000 Euro zahlungsunfähig sei, andererseits die voraussichtliche Insolvenzmasse von 8.128,50 Euro die voraussichtlichen Verfahrenskosten abdecken würde. Der verbeamtete Schuldner lebt nach seiner Beurlaubung ohne Bezüge im September 2001 seit Januar 2006 in Thailand und erhalte eine private Rente von 633,32 Euro.

 

Das Gericht beschloss die Eröffnung des Partikularinsolvenzverfahrens.

Der Schuldner habe seinen Wohnsitz in Thailand, jedoch Grundvermögen im Inland. Daher sei ein Partikularinsolvenzverfahren zulässig. Das inländische Grundvermögen sei in Göttingen belegen, daher sei das Amtsgericht Göttingen örtlich zuständig.

Ferner liege das besondere Interesse an der Eröffnung des Partikularinsolvenzverfahrens vor, welches auch glaubhaft gemacht wurde. In ihrem Antrag habe die Bank darauf hingewiesen, dass Grundbesitz in Deutschland das wesentliche Vermögen des Schuldners bilde. Aus dem Schreiben vom 26. August 2009, in dem der Schuldner sein Unvermögen zur Erbringung der monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen einräumte, ergebe sich, dass er in Thailand über kein freies Vermögen verfüge. Zutreffend weise die Bank weiter auf die zumindest vorübergehend instabile politische Lage in Thailand und daraus resultierende berechtigte Zweifel am Funktionieren der dortigen Gerichtsbarkeit hin.

Das besondere Interesse an der Durchführung eines Partikularinsolvenzverfahrens liege vor. Nach den Feststellungen des vorläufigen Insolvenzverwalters bezieht der Schuldner eine Privatrente von 633,32 Euro. Nach den ergänzenden Angaben ließen sich weder durch Internetrecherche noch durch Anfrage bei der deutsch-thailändischen Handelskammer klären, ob in Thailand überhaupt ein Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen möglich sei.

Folglich sei das Verfahren zu eröffnen. Erfasst ist nur das inländische Vermögen des Schuldners. Das ist im Tenor des Eröffnungsbeschlusses klargestellt worden durch den Zusatz, dass ein Partikularinsolvenzverfahren über das im Inland belegene Vermögen des Schuldners eröffnet wird.

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Fazit: Auch wenn sich ein Schuldner dahin absetzt, wo man ihn persönlich nicht greifen kann, und dies sind viele Orte auf der Welt, hat man doch noch eine, wenn auch manchmal geringe Chance, einen Teil der Forderungen zu erwirtschaften, wenn der Schuldner im Inland Vermögen hat, wie Grundstücke, aber auch Konten oder Schiffe. Hier ist oft schnelles Handeln erforderlich, welches anwaltliche Unterstützung benötigt.

(Quelle: Amtsgericht Göttingen, Beschluss vom 06.12.2010; 74 IE 1/10)

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