Kein Anspruch auf Umwandlung eines Kontos im Soll in ein Pfändungsschutzkonto

Kein Anspruch auf Umwandlung eines Kontos im Soll in ein Pfändungsschutzkonto
28.10.2013395 Mal gelesen
Ein Anspruch auf Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto kann nach Ansicht des Amtsgerichts Bergen (Rügen) nur bei einem Girokonto gegeben sein, welches zum Zeitpunkt, zu dem der Kontoinhaber dies verlangt, ein Guthaben ausweist.

Ein Pfändungsschutzkonto ist für den Schuldner eine feine Sache, da er damit einen Teil der bei ihm eingehenden Überweisungen vor seinen Gläubigern in Sicherheit bringen kann. Der Kontoinhaber könne jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. So steht es seit dem 1. Januar 2012 in der Zivilprozessordnung. Doch gibt es diesen Anspruch auch, wenn das "normale" Girokonto tief in den roten Zahlen steht?

 

Eine Bankkundin unterhielt bei ihrer Bank zwei Girokonten: das als Kontokorrentkonto geführte "einfache" Konto, das einen Dispositionskreditrahmen von zunächst 930,00 Euro und später 880,00 Euro enthielt, und ein Pfändungsschutzkonto, das auf Wunsch der Kundin am 17. April 2012 aufgelöst worden ist, obgleich die Bank von der Auflösung abgeraten hatte. Das verbliebene "einfache" Girokonto befand sich durchgehend im Soll. Während dieser Zeit wurden Pfändungen in das vorbezeichnete Konto ausgebracht. Nachdem sie von den Pfändungen Kenntnis erlangte, forderte die Kundin ihre Bank auf, das verbliebene "einfache" Konto fortan als Pfändungsschutzkonto zu führen. Die Bank verweigerte dieses Ansinnen, da sich das Konto im Soll befand.

Zwischen Juli und September 2012 sind dem Konto, dessen Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto die Bank verweigert hat, wiederholt Zahlungen zugeflossen, wie Kindergeld, Unterhaltsrenten und Unterhaltsvorschussleistungen. Die Bank hat die Zuflüsse unter anderem mit dem offenen Anspruch auf Rückführung des Überziehungskredites und den laufenden Kontoführungskosten, Zinsen usw. verrechnet. Die Kundin errechnet einen Betrag von insgesamt 1.794,50 Euro, der ihr im Falle der Führung des Kontos als Pfändungsschutzkonto unpfändbar zugestanden habe und den die Bank in diesem Fall ungeachtet der Kontokorrentabrede auch nicht habe verrechnen dürfen. Diesen Betrag verlangt sie von ihrer Bank als Entschädigung. Nachdem die Bank dies zurückwies, beantragte die Kundin für eine beabsichtige Klage in dieser Höhe Prozesskostenhilfe.

Nachdem ihr das Gericht nur für einen Betrag in Höhe von 1.369,50 € Prozesskostenhilfe bewilligte, verklagte sie ihre Bank auf 1.369,50 €.

 

Das Amtsgericht wies ihre Klage als unbegründet ab.

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtumwandlung ihres Kontos in ein Pfändungsschutzkonto bestehe nicht. Dabei könne offen bleiben, ob einem solchen Anspruch, sollte er dem Grunde nach bestehen, hier im Hinblick auf das Vorverhalten der Kundin die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstünden. Offen bleiben könne weiter, ob ein ersatzfähiger Schaden bestünde, insbesondere, ob einem Schaden entgegenstünde, dass die Kundin infolge der von ihr monierten Verrechnungen oder Auskehrungen von Verbindlichkeiten in Höhe der Zuflüsse, die sie sonst abgehoben und anderweitig verwendet hätte, frei geworden sei.

Umstritten sei, ob überhaupt ein Anspruch bestehe, auch ein debitorisches Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Nach richtiger Ansicht sei dies nicht der Fall. Die Zivilprozessordnung wolle dem Wortlaut nach nur Guthabenschutz, nicht Gutschriftenschutz gewähren; das Gesetz knüpfe an den Saldenstand an, nicht an einzelne Buchungsvorgänge, die in ihrer Gesamtheit in einen Saldo münden. Zwar werde dort der Fall eines hinter dem geschützten Sockelbetrag zurückbleibenden Guthabens geregelt, nicht aber der Fall des Sollsaldos. Diese Entscheidung, die Beschränkung der Anwendung der Bestimmung der Zivilprozessordnung über Pfändungsschutzkonten auf Guthabenkonten, habe der Reformgesetzgeber bewusst getroffen.

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Fazit: Diese Entscheidung trifft erst einmal nur Kontoinhaber auf Rügen. Wie das Gericht selber einräumt, ist die Rechtsfrage, ob auch ein Anspruch besteht, Girokonten im Minus in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln, lebhaft umstritten. Amtsgerichte in Freiburg, Bremen oder Hamburg sehen dies vielleicht völlig anders. Sollte die Bank die Umwandlung verweigern, sollte man als Kontoinhaber dies also nicht einfach hinnehmen, sondern den Rat eines Anwalts einholen.

(Quelle: Amtsgericht Bergen (Rügen), Urteil vom 25.03.2013; 23 C 432/12)

 

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