Sozialversicherungsträger kann auf Teile der unpfändbaren Altersrente zugreifen

Sozialversicherungsträger kann auf Teile der unpfändbaren Altersrente zugreifen
24.10.20132657 Mal gelesen
Die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle und die Verrechnungsmöglichkeit nach dem Sozialgesetzbuch Teil I schließen sich nach Ansicht des Bayerischen Landessozialgerichts nicht gegenseitig aus.

Schuldet man einem Sozialversicherungsträger Geld und bezieht man von einem anderen eine Altersrente, erlaubt das Sozialgesetzbuch Teil I eine Verrechnung, sodass der Sozialversicherungsträger in der Gläubigerposition auf einfache Art und Weise seine Forderung befriedigt bekommt. Dies geht auch in der Insolvenz:

 

Der 1928 geborene Rentner bezieht seit 1993 Regelaltersrente. Am 2. Februar 2005 wurde über sein Vermögen als "Inhaber der Firma Garten- und Landschaftsbau" das Insolvenzverfahren eröffnet.

Am 6. Juni 2005 teilte eine Krankenkasse als Einzugsstelle für den Gesamt-Sozialversicherungsbeitrag der Deutschen Rentenversicherung mit, dass der Schuldner ihr noch Sozialversicherungsbeiträge schulde. Sie bat um Vormerkung einer Verrechnung. Die Deutsche Rentenversicherung teilte der Einzugsstelle daraufhin mit, dass der Schuldner bereits Rente beziehe. Die Einzugsstelle teilte daraufhin der Rentenversicherung mit, dass der Rentner (Schuldner) Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 76.103,81 € schulde.

Die Deutsche Rentenversicherung zog daraufhin von der Altersrente monatlich 400 € ab und überwies diese an die Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge. Der Rentner werde dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne des Sozialhilferechts, meint die Rentenversicherung.

Nach zurückgewiesenem Widerspruch erhob der Rentner Klage, die vom Sozialgericht abgewiesen wurde.

 

Das Landessozialgericht wies die Berufung als unbegründet zurück.

Die Verrechnung sei nicht durch die Insolvenzordnung ausgeschlossen. Allerdings seien nur pfändbare Forderungen des Schuldners Vermögensbestandteil der Insolvenzmasse. Altersrente unterfalle nur mit dem pfändbaren Anteil dem Insolvenzverfahren. Die monatliche Altersrente des Schuldners lag aber durchgehend unterhalb der Pfändungsfreigrenzen, sodass sie nicht insolvenzbefangen war.

Die Verrechnung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Teil I sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Einzugsstelle die offene Forderung an Gesamt-Sozialversicherungsbeiträgen in voller Höhe im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet und hieraus auch eine quotenmäßige Befriedigung der Forderung (15.601,22 €) erlangt habe. Die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle und die Verrechnungsmöglichkeit seien voneinander unabhängig und schließen sich nicht gegenseitig aus.

Eine Hilfebedürftigkeit sei durch die vorgenommene Verrechnung in Höhe von 400,00 € monatlich nicht eingetreten. Die Hilfebedürftigkeit sei nach den Vorschriften des SGB XII durch den zuständigen Sozialhilfeträger durch das zuständige Jobcenter anhand der gesetzlichen Vorschriften zu berechnen. Nach der vom Sozialamt der Stadt Nürnberg vorgenommenen Berechnung trat Hilfebedürftigkeit nicht ein.

---------------

Fazit: Der Pfändungsfreibetrag liegt also deutlich über den Betrag, unterhalb dessen Hilfsbedürftigkeit eintritt. Nur "normale" Gläubiger und selbst der Insolvenzverwalter können nur auf den Betrag oberhalb der Pfändungsfreigrenzen zugreifen. Für Körperschaften des öffentlichen Rechts soll dies im Ergebnis nicht gelten. Als Schuldner sollte man sich daher mit anwaltlicher Hilfe rechtzeitig vor Insolvenzantrag-Stellung überlegen, ob es im konkreten Einzelfall Möglichkeiten gibt, diesen Notgroschen unterhalb der Pfändungsfrigrenzen in Sicherheit zu bringen.

  

(Quelle: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.04.2013; L 20 R 819/09

Vorinstanz: Sozialgericht Nürnberg, Urteil vom 05.08.2009;))

 

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Sie umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage