Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in England

Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in England
18.10.2013216 Mal gelesen
Die Entscheidung des Gerichts eines EU-Mitgliedsstaates auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners führt nach Ansicht des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auch in Deutschland zur Unterbrechung der Gerichtsverfahren.

Am 31. Mai 2002 ist die Europäische Insolvenzverordnung in Kraft getreten. Diese regelt unter anderem Fragen der Zuständigkeit bei Insolvenzverfahren. Die Insolvenzverordnung bestimmt unter andrem, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in allen übrigen Mitgliedstaaten wirkt. Dies gilt auch für die zivilprozessualen Folgen einer Insolvenzeröffnung.

 

Die Parteien, geschiedene Eheleute, streiten sich vor Gericht. Erstinstanzlich ist der geschiedene Ehemann am 6. Juli 2007 zur Zahlung von 886.174,93 € verurteilt worden. Der geschiedene Ehemann legte Berufung ein und verzog nach London.

Am 26. Juli 2010 hat der geschiedene Ehemann bei einem Londoner Gericht, dem High Court of Justice Bankruptcy Court, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Diesem Antrag hat das Gericht am gleichen Tage entsprochen. Er teilt diesen Umstand dem Berufungsgericht mit, bei dem der Streit noch anhängig war, mit dem Hinweis, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem englischen Gericht der Rechtsstreit wohl automatisch unterbrochen sei.

Die ehemalige Ehefrau bezweifelt die Richtigkeit der vom Schuldner gegenüber dem englischen Insolvenzgericht getätigten Angaben, und zwar sowohl was seinen angeblichen Wohnsitz in London betreffe, als auch hinsichtlich der Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Aufgrund dieser nach ihrer Ansicht fehlerhaften Angaben leide das englische Insolvenzverfahren an wesentlichen Mängeln, die eine Feststellung nicht zuließen.

  

Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied durch Zwischenurteil, dass der Rechtsstreit zwischen den Parteien aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem englischen Gericht unterbrochen sei.

Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der EuInsVO sei eröffnet; insbesondere zählt das Bankruptcy-Verfahren nach Part. IX section 264 ff Insolvency Act 1986 UK zu den Insolvenzverfahren im Sinne dieser Verordnung. Welches Verfahren Insolvenzverfahren im Sinne der Verordnung ist, ergibt sich aus dem Anhang A zur Verordnung. Der Bankruptcy nach Part. IX Insolvency Act ist ausdrücklich in Anhang A als von der Verordnung erfasstes Insolvenzverfahren genannt.

Die automatische Unterbrechenswirkung wäre nur dann nicht eingetreten, wenn die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland ausnahmsweise wegen fehlender Zuständigkeit der Gerichte des Staates der Verfahrenseröffnung oder wegen Verstoßes gegen den ordre public nicht anerkennungsfähig sei. Gründe, die der Anerkennung der am 26. Juli 2010 erlassenen Bankruptcy Order und damit einer Unterbrechung des bei dem erkennenden Gericht anhängigen Berufungsverfahrens entgegenstehen würden, seien indessen weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

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Fazit: Die europäische Integration bietet Schuldnern Chancen, sich vor starker Gläubigerbeanspruchung in Sicherheit zu bringen. Auch Gläubiger sind nicht ohne Chancen, nur müssen diese bereit sein, zur Rechtsverfolgung auch mal über die Grenzen in die Nachbarstaaten zu schauen. Jede Seite bedarf dabei aber qualifizierter anwaltlicher Beratung.

  

(Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25.05.2011; 1 U 100/07)

 

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