Zwischenurteil
Im Gegensatz zum End- oder Teilurteil wird mit dem Zwischenurteil nicht über den eigentlichen Streitgegenstand entschieden, sondern über einen anderen Streit zwischen den Parteien oder einem Dritten, der sich z.B. auf Verfahrensfragen bezieht. Mit dem Zwischenurteil soll dieser Streit beigelegt werden, um das weitere Verfahren zu entlasten und ein Endurteil zu ermöglichen.
Dabei steht es im Ermessen des Gerichts, die streitige Frage durch ein Zwischenurteil zu klären oder sie erst in den Gründen des Endurteils zu klären.
Gesetzlich geregelte Fälle des Zwischenurteils sind:
Zwischenurteil über den Grund, § 304 ZPO
Streit über Nebenintervention, § 71 ZPO
Rückgabe einer Urkunde durch den Rechtsanwalt, § 135 ZPO
Streit über die Zulässigkeit der Klage, § 280 ZPO
Streit über ein Zeugnisverweigerungsrecht, § 387 ZPO
Streit über Sachverständigenbeweis , Beweismittel, § 402 ZPO
Dabei kann das Zwischenurteil eigenständig anfechtbar sein oder erst durch die Hauptsacheentscheidung anfechtbar sein. Eine eigenständige Anfechtbarkeit ergibt sich aus der jeweilgen gesetzlichen Regelung.
Hinweis:
Zu den Zwischenurteilen im Verwaltungsprozess siehe den Beitrag "Zwischenurteil - Verwaltungsprozess".