Rechtswörterbuch

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Zwischenurteil

 Normen 

§ 303 ZPO

 Information 

Im Gegensatz zum End- oder Teilurteil wird mit dem Zwischenurteil nicht über den eigentlichen Streitgegenstand entschieden, sondern über einen anderen Streit zwischen den Parteien oder einem Dritten, der sich z.B. auf Verfahrensfragen bezieht. Mit dem Zwischenurteil soll dieser Streit beigelegt werden, um das weitere Verfahren zu entlasten und ein Endurteil zu ermöglichen.

Dabei steht es im Ermessen des Gerichts, die streitige Frage durch ein Zwischenurteil zu klären oder sie erst in den Gründen des Endurteils zu klären.

Gesetzlich geregelte Fälle des Zwischenurteils sind:

Dabei kann das Zwischenurteil eigenständig anfechtbar sein oder erst durch die Hauptsacheentscheidung anfechtbar sein. Eine eigenständige Anfechtbarkeit ergibt sich aus der jeweilgen gesetzlichen Regelung.

Hinweis:

Zu den Zwischenurteilen im Verwaltungsprozess siehe den Beitrag "Zwischenurteil - Verwaltungsprozess".

 Siehe auch 

Endurteil

Prozessurteil

Teilurteil

Versäumnisurteil

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz

Zivilprozess

Zwischenurteil - Verwaltungsprozess

Lange: Das Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO; Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ 2005, 693

Prütting/Gehrlein: ZPO. Kommentar; 11. Auflage 2019