Restschuldbefreiung auch für Forderungen, die vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung entstanden sind

Restschuldbefreiung auch für Forderungen, die vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung entstanden sind
11.10.2013274 Mal gelesen
Für Insolvenzverfahren, die nach dem 1. Januar 1999 beantragt werden, gilt die Insolvenzordnung, so das Amtsgericht Köln, auch insoweit, als Forderungen aus der Zeit vor Inkrafttreten derselben betroffen sind.

Stellen Sie sich vor, Sie haben gegen einen Schuldner eine 15 Jahre alte Forderung, eine Forderung aus einer Zeit, an der Sie an so was wie Restschuldbefreiung noch gar nicht gedacht haben. Soll der gute Mann auch für diese Schulden Restschuldbefreiung erhalten?

 

Über das Vermögen eines Schuldners ist am 19.Oktober 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung. Ein Gläubiger beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Er vertritt die Ansicht, die Erteilung der Restschuldbefreiung für seine Forderung, die mit Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre 1994 tituliert wurde, sei nicht möglich, weil die Insolvenzordnung insoweit keine Anwendung fände.

 

Das Amtsgericht wies den Versagungsantrag zurück und stellte klar, dass auch seine Forderung von der Restschuldbefreiung mit erfasst sei.

Ein Versagungsgrund liegt schon nach der Begründung des Versagungsantrags nicht vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers fänden die Insolvenzordnung und damit auch die Vorschriften über die Restschuldbefreiung auf die von ihm angemeldete Forderung Anwendung. Dies ergäbe sich aus dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung. Danach gelte in einem Insolvenzverfahren, das nach dem 1. Januar 1999 beantragt wird, die Insolvenzordnung auch für Rechtsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1999 begründet worden sind. Gegen die Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Hier läge eine "unechte Rückwirkung" vor. Eine unechte Rückwirkung sei nicht unzulässig, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werde. Eine unechte Rückwirkung ist anzunehmen, wenn das Gesetz für noch andauernde Tatbestände, insbesondere Rechtsverhältnisse, mit Wirkung für die Zukunft erstmalig oder veränderte Rechtsfolgen vorsehe.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei hier gewahrt. Eine Abwägung des Einzelinteresses mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit, verschuldeten Menschen die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs zu ermöglichen, führe nach Würdigung aller Umstände nicht dazu, dass das Vertrauen von Gläubigern, die vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung bereits Forderungen gegen den Schuldner erlangt haben, auf die Fortgeltung ihrer bis zum 1. Januar 1999 bestehenden Lage den Vorrang verdiene.

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(Quelle: Amtsgericht Köln, Beschluss vom 10.05.2013; 71 IK 421/11)

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