Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Kostendeckung in zwei Jahren

Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Kostendeckung in zwei Jahren
10.10.2013232 Mal gelesen
Zur Bestimmung der Frist, binnen derer eine Deckung der Verfahrenskosten erwartet wird, ist, so das Amtsgericht Göttingen, ein großzügiger Maßstab anzulegen und dem Gedanken der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung und dem Ziel der vermehrten Verfahrenseröffnung Rechnung zu tragen.

"Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken", sagt die Insolvenzordnung. Nun gibt es Schuldner, deren Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Insolvenzeröffnung nicht ausreicht, die Verfahrenskosten auch nur annähernd zu decken; andererseits haben sie einen gesicherten Arbeitsplatz, aus denen ein pfändbarer Betrag erwirtschaftet wird, dass in zirka zwei Jahren die Verfahrenskosten gedeckt sein könnten. Soll hier stur der Eröffnungsantrag abgewiesen werden? - Immerhin hat die Allgemein ein Interesse an der ordnungsgemäßen Abwicklungen von Insolvenzen.

 

Aufgrund Abgabenrückständen in Höhe von c 152.000 € hat das Finanzamt im Juli 2008 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt unter Hinweis darauf, dass Bereitschaft zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht bestehe. Aus dem Gutachten des eingesetzten Sachverständigen ergibt sich, dass der 1967 geborene, nicht unterhaltsverpflichtete Schuldner in den Jahren 1991 bis 2007 selbständig als Dozent tätig war. Seit dem 1. Mai 2007 erzielt er aus abhängiger Stellung ein Nettogehalt von 1.662,04 €, das mehrfach zediert ist und an dem diverse Gläubiger Pfändungen ausgebracht haben. Vorhandenes Grundvermögen ist wertausschöpfend belastet. Der Sachverständige hat die voraussichtlichen Verfahrenskosten auf 2.500 € beziffert und weiter ausgeführt, dass mit Massezuflüssen bei Verfahrenseröffnung nicht vor Ablauf von zwei Jahren zu rechnen sei. Im Hinblick darauf hat er angeregt, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzuweisen. In einem Ergänzungsgutachten führte er aus, dass im Falle der Eröffnung die Kosten zwischen dem 25. und 36. Monat nach Eröffnung gedeckt wären.

 

Das Amtsgericht eröffnete das Insolvenzverfahren.

Eine Abweisung mangels Masse komme nicht in Betracht. Zwar habe weder die antragstellende Gläubigerin einen Kostenvorschuss geleistet noch der Schuldner einen Stundungsantrag gestellt. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Verfahrenskosten voraussichtlich gedeckt sind. Der pfändbare Anteil des Schuldnereinkommens belaufe sich auf 400 € monatlich. Die Tatsache, dass erst nach Ablauf von zwei Jahren mit Massezuflüssen zu rechnen ist, hindere nicht die Eröffnung des Verfahrens. Vielmehr sei ein zeitlich großzügiger Maßstab anzulegen.

Die antragstellende Gläubigerin hätte bei Abweisung mangels Masse über Jahre bzw. Jahrzehnte hinaus keine Möglichkeit, dass ihre Forderung anteilig befriedigt werde. Daher sei davon auszugehen, dass ein Verfahren auch dann zu eröffnen ist, wenn eine Verfahrenskosten deckende Masse erst in mehr als zwei Jahren zu erwarten ist. Es genüge daher, dass die Kosten innerhalb der voraussichtlichen Verfahrensdauer erwirtschaftet werden können. Nur so wird das von der InsO angestrebte Ziel einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung und vermehrten Verfahrenseröffnungen erreicht. Der Insolvenzverwalter erhalte zwar für zwei Jahre zunächst keine Vergütung für seine Tätigkeit. Dies sei ihm jedoch zuzumuten.

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Fazit: Ist anscheinend keine ausreichende Masse für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorhanden, sollte man nicht vorschnell aufgeben. Manchmal findet sich Möglichkeit das Gericht dennoch davon zu überzeugen, dass eine Verfahrenseröffnung durchaus sinnvoll ist, auch wenn die Kosten erst später hereinkommen.

 

(Quelle: Amtsgericht Göttingen, Beschluss vom 11.12.2008; 71 IN 85/08)

 

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