Abgabe der Einkommensteuererklärung ist keine Aufgabe des Treuhänders

Abgabe der Einkommensteuererklärung ist keine Aufgabe des Treuhänders
30.09.2013563 Mal gelesen
Da der Treuhänder für den abhängig beschäftigten Schuldner nach Ansicht des Amtsgerichts Bochum dessen Einkommensteuererklärung weder abgeben darf noch muss, darf das Insolvenzgericht den Schuldner auch nicht auffordern, die zur dessen Erstellung notwenigen Unterlagen dem Treuhänder zu übergeben.

Ein Treuhänder hat dem Gericht am 17. Juni 2013 berichtet, dass der Schuldner ihm keine Unterlagen zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2011 und 2012 eingereicht habe, obwohl er dazu aufgefordert worden sei. Der Treuhänder regt an, dass Insolvenzgericht möge anordnen, dass der Schuldner binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist seinen Mitwirkungspflichten nachkommt und ihm die Unterlagen überlässt, die zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen erforderlich sind.

Das Gericht kam der Anregung des Treuhänders nicht nach.

Ein Insolvenzschuldner sei verpflichtet, dem Insolvenzgericht oder dem Verwalter oder Treuhänder über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu geben. Verletzt ein Insolvenzschuldner seine Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann ihm die Restschuldbefreiung versagt werden. Anregungen eines Treuhänders an das Gericht, den Schuldner aufzufordern, entsprechende Auskünfte zu erteilen, sind deshalb nach der Insolvenzordnung ein zulässiges Mittel, auf den Schuldner einzuwirken, damit dieser seine Mitwirkungspflichten erfüllt.

Vorliegend sei jedoch keine Mitwirkungspflicht verletzt.

Ein Insolvenzschuldner, der abhängig beschäftigt ist, ist nicht verpflichtet, dem Treuhänder die Dokumente zur Verfügung zu stellen, die es dem Treuhänder ermöglichen, eine Steuerklärung für den Insolvenzschuldner abzugeben, denn die Abgabe von Einkommensteuererklärungen in den Fällen, in denen der Schuldner abhängig beschäftigt ist, ist ausschließlich Aufgabe des Insolvenzschuldners und gehört nicht zu den Aufgaben, die einem Treuhänder zugewiesen seien.

Das Insolvenzgericht könne daher einen abhängig beschäftigten Schuldner auch nicht anhalten, bei der Erstellung der Steuererklärung mitzuwirken oder die dafür erforderlichen Dokumente dem Treuhänder zu überlassen.

Für den Insolvenzschuldner bedeutet dies, dass er beachten muss, dass nicht jedes Verlangen eines Treuhänders rechtens sein muss. Manchmal muss man dessen Begehren auch nicht erfüllen. Im Zweifelsfall sollte man auf jeden Fall anwaltlichen Rat einholen.

(Quelle: Amtsgericht Bochum, Beschluss vom 09.09.2013; 88 IK 913/11)

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