Insolvenzverfahren beeinflusst das Steuerklassenwahlrecht der Ehegatten nicht

Insolvenzverfahren beeinflusst das Steuerklassenwahlrecht der Ehegatten nicht
30.09.20132455 Mal gelesen
Wählt die Schuldnerin die Steuerklasse V und ihr erheblich mehr verdienende Ehegatte die Steuerklasse III, hat der Treuhänder nach Ansicht des Landgerichts Dortmund nicht das Recht, mit der Begründung, diese Wahl sei gläubigerbenachteiligend, sich gegen diese Wahl zu wenden.

Während ledige Steuerpflichtige ihr Einkommen nach der Steuerklasse I zu versteuern haben, haben verheiratete die Wahl: Entweder sie lassen beide ihr Einkommen nach der Steuerklasse IV versteuern, was dazu führt, dass beider Einkommen gleich hoch besteuert wird, oder sie wählen die Kombination III/V, dass der Partner mit der Klasse V einen hohen Steuerabzug hat, während derjenige mit der Klasse III nur einen geringen Steuerabzug hinnehmen muss. Per Saldo ist es für beide Ehegatten zusammen genommen daher immer günstig, wenn der Ehegatten mit den höheren Einnahmen für sich die Klasse III wählt und der andere Ehepartner die Klasse V. Jede andere Wahl wäre für unser Ehepaar wirtschaftlich völlig unvernünftig.

Über das Vermögen einer ledigen Schuldnerin wurde am 21. Mai 2001 das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Vollzug der Schlussverteilung wurde das Verfahren am 28.Juli 2003 aufgehoben, nachdem der Schuldnerin am 6. Mai 2003 die Restschuldbefreiung angekündigt worden war. Die Wohlverhaltensphase dauert 7 Jahre ab Aufhebung des Verfahrens.

Mit ihrer Heirat Anfang des Jahres 2009 wechselte sie zum 24. April 2009 von der Lohnsteuerklasse I in die Lohnsteuerklasse V, während ihr Ehemann mit den höheren Einnahmen die Steuerklasse III wählte.

Dies ergab, was ihre Einnahmen betraf, nunmehr ein geringeres Nettoeinkommen für sie. Dies war ihrem Treuhänder aber gar nicht recht. Am 25. Juni 2009 beantragte er beim Insolvenzgericht daher festzustellen, dass die pfändbaren Anteile am Lohn der Schuldnerin auch ab dem 24. April 2009 so zu berechnen sind, als wäre der Lohnsteuerabzug nach der Lohnsteuerklasse IV durchzuführen, da die gewählte Steuerklasse V sich nachteilig für die Gläubiger auswirke.

Das Insolvenzgericht wies das Begehren des Treuhänders zurück. Die Steuerklassenwahl III/V sei sachlich gerechtfertigt und nur darauf käme es an.

 

Auch vor dem Landgericht kam der Treuhänder mit seiner Beschwerde nicht durch.

Die Zivilprozessordnung verbiete zwar unlautere Manipulationen an der Steuerklassenwahl zwecks Benachteiligung der Gläubiger. Doch gilt dies nur, soweit für die Wahl der Steuerklasse kein sachlicher Grund besteht und sie missbräuchlich erscheint. Dies sei vorliegend jedoch offensichtlich nicht der Fall.

(Quelle: Landgericht Dortmund, Beschluss vom 23.03.2010; 9 T 106/10

Amtsgericht Dortmund, Beschluss vom 19.01.2010; 258 IK 45/00)

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