Abbruch einer eBay-Auktion wegen vergessenem Mindestverkaufspreis

Wirtschaft und Gewerbe
27.09.2013232 Mal gelesen
Wer als eBay-Verkäufer eine Bay-Auktion vorzeitig abbricht, geht ein hohes finanzielles Risiko ein. Er muss damit rechnen, dass er an den Höchstbietenden Schadensersatz leisten muss. Anders ist da nur, wenn er sich auf einen triftigen Grund berufen kann. Ob ein solcher bei Nichteingabe des Mindestverkaufspreises vorliegt, darüber musste jetzt das Landgericht Gießen entscheiden.

Vorliegend bot ein Verkäufer auf der Auktionsplattform eBay ein Wassermotorrad - einen sogenannten Jetski - für einen Zeitraum von sieben Tagen an. Obwohl dieses einen Wert in Höhe von 4.500,- €. Hatte, gab er beim Einstellen des Angebotes keinen Mindestvertragskaufpreis an. Nachfolgend brach er die e-Bay Auktion bereits nach 12 Stunden vorzeitig ab. Zu diesem Zeitpunkt lag das Höchstgebot bei einem Betrag von 5,50 €. Aufgrund dessen machte der Höchstbietende gegen den eBay-Verkäufer einen Anspruch auf Schadensersatz geltend und verklagte ihn schließlich auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Das Amtsgericht gab dieser Klage statt.

Hiergegen legte der eBay-Verkäufer Berufung ein. Er verwies darauf, dass er die Eingabe des Mindestverkaufspreises vergessen habe. Einer Anfechtung habe es nicht bedurft, weil der Irrtum aufgrund des Wertes offensichtlich gewesen sei. Darüber hinaus ergebe sich die Berechtigung zum Abbruch aus den eBay-AGB. Schließlich sei aufgrund des Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung von Sittenwidrigkeit auszugehen.

Mit diesen Argumenten konnte der eBay-Verkäufer das Landgericht Gießen nicht überzeugen. Dieses wies mit Hinweisbeschluss vom 25.07.2013 (Az. 1 S 128/13) darauf hin, dass es die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen möchte. Dies begründeten die Richter wie Folgt:

Vorzeitiger Abbruch von eBay-Auktion nur bei besonderem Grund

Ein vorzeitiger Abbruch der e-Bay-Auktion ist auch nach § 10 Abs. 1 S. 5 eBay-AGB nicht ohne Weiteres erlaubt. Auch bei einem Irrtum liegt ein hinreichender Grund nur dann vor, wenn die Voraussetzungen der §§ 119 ff. BGB gegeben sind. Das bedeutet: Der eBay-Verkäufer muss zunächst einmal nachgewiesen haben, dass ihm wirklich ein Irrtum beim Einstellen des Angebotes über die Angabe des Mindestverkaufspreises unterlaufen ist. Darüber hinaus muss er unverzüglich die Anfechtung erklärt haben. Daran fehlte es jedoch hier.

Niedriges eBay-Gebot: Keine Sittenwidrigkeit

Auch die Voraussetzungen für Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 BGB liegen nicht vor. Denn aus der Abgabe eines niedrigen Gebotes bei eBay ergibt sich auch bei Wahl der "Sofort kaufen" Option gewöhnlich noch keine verwerfliche Gesinnung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das höchste Gebot bis zum Ablauf der Auktion gewöhnlich gesteigert werden kann. Eine verwerfliche Gewinnung kann sich nur aus besonderen Umständen im Sinne des § 138 BGB ergeben. Diese sind aber hier nicht dargelegt worden.

Die Kammer hat nach Einholung einer Stellungnahme die Berufung durch einstimmigen Beschluss vom 03.09.2013 zurückgewiesen.

eBay: Unbedingt an Mindestverkaufspreis denken

Von daher sollten Sie als Verkäufer bei der Eingabe wertvoller Ware bei eBay unbedingt daran denken, dass Sie einen Mindestverkaufspreis festlegen. Ansonsten können Sie schnell eine unangenehme Überraschung erleben.

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