Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen unterlassener Mitteilung eines Wohnsitzwechsels

Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen unterlassener Mitteilung eines Wohnsitzwechsels
26.09.2013273 Mal gelesen
Erreicht den Schuldner die Aufforderung zur Erklärung über stundungsrelevante Umstände nicht, weil er den Wohnsitz gewechselt und dies dem Insolvenzgericht nicht mitgeteilt hat, weil er irrtümlich davon ausging, dass durch Ummeldung beim Einwohnermeldeamt alle „staatlichen Stellen“ vom Umzug in

Kenntnis gesetzt werden, vermag dies nach Ansicht des Landgerichts Dessau-Roßlau allenfalls den Vorwurf eines einfach fahrlässigen Verhaltens zu begründen, aber regelmäßig kein grob fahrlässiges Verhalten.

Am 1. Dezember 2009 hatte das Amtsgericht der Schuldnerin die am 23. Mai 2003 gewährte Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens verlängert. In den Gründen hatte das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die Schuldnerin verpflichtet sei, dem Gericht eine wesentliche Änderung der maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. Seinerzeit war dem Amtsgericht als Wohnanschrift der Schuldnerin die L-straße xx, 06406 Bernburg bekannt.

Am 5. Dezember 2011, adressiert an die vorgenannte Anschrift, forderte das Amtsgericht die Schuldnerin auf, binnen drei Wochen ab Zugang einen beigefügten Vordruck auszufüllen und unterschrieben zurückzureichen, damit überprüft werden könne, ob zwischenzeitlich eine wesentliche Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei.

Die Schuldnerin reagierte weder auf dieses Schreiben, noch auf ein weiteres.

Am 27. Januar 2012 hob das Amtsgericht die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens auf, weil die Schuldnerin auf die Schreiben nicht reagiert hat. Dieses Schreiben wurde mit Postzustellungsurkunde versandt und kam als "unbekannt verzogen" zurück.

Nach einer Anfrage beim Einwohnermeldeamt erfuhr das Gericht die aktuelle Anschrift der Schuldnerin, an die der Beschluss vom 27. Januar dann zugestellt werden konnte.

Die Schuldnerin zeigte sich erstaunt über den Beschluss, dass sie angenommen hat, dass ihr früherer Lebensgefährte ihr alle Post, die noch an die alte Anschrift ginge zugig nachsenden würde. Im Übrigen habe sie sich ordnungsgemäß beim Einwohnermeldeamt umgemeldet.

Sie beantragte daher die Aufhebung des Beschlusses über die Aufhebung der Stundung.

Das Amtsgericht kam dem nicht nach.

Auf die Beschwerde der Schuldnerin hob das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts auf und gewährte der Schuldnerin wieder die Stundung.

Die Annahme, der Umstand der nicht erfolgten Anzeige des Wohnsitzwechsels gegenüber dem Insolvenzgericht, rechtfertige für sich schon die Aufhebung der Stundung, ist rechtfehlerhaft. Das Amtsgericht habe nicht erkannt, dass bei der Frage, ob die Stundung aufzuheben sei oder nicht, ein Ermessensspielraum bestehe.

Hätte das Gericht seinen Ermessensspielraum erkannt, so hätte es die Stundung nicht aufgehoben; denn Erreicht einen Schuldner die Aufforderung zur Erklärung über stundungsrelevante Umstände nicht, weil er den Wohnsitz gewechselt und dies dem Insolvenzgericht nicht mitgeteilt hat, weil er rechtsirrig davon ausging, dass durch Ummeldung beim Einwohnermeldeamt alle "staatlichen Stellen" vom Umzug in Kenntnis gesetzt werden, vermag dies nach Ansicht des Landgerichts Dessau-Roßlau allenfalls den Vorwurf eines einfach fahrlässigen Verhaltens zu begründen, aber regelmäßig kein grob fahrlässiges Verhalten. Dieses rechtfertige aber keine Aufhebung der gewährten Stundung.

(Quelle: Landgericht Dessau-Roßlau, Beschluss vom 22.03.2012; 1 T 68/12

Vorinstanz: Amtsgericht Dessau-Roßlau, Beschluss vom 27.01.2012; 2 IK 62/03)

  

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