Eine Auflage an den Schuldner, Ratenzahlungen zu erbringen, ist unzulässig

Eine Auflage an den Schuldner, Ratenzahlungen zu erbringen, ist unzulässig
25.09.2013246 Mal gelesen
Kann der Schuldner oder sein prozesskostenvorschusspflichtiger Ehegatte die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht in einer Einmalzahlung, sondern nur in Raten aufbringen, sind ihm nach Ansicht des Landgerichts Duisburg die gesamten Verfahrenskosten zu stunden.

Eine Schuldnerin beantragte für das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen neben der Restschuldbefreiung auch die Stundung der Verfahrenskosten. Das Insolvenzgericht wies den Stundungsantrag zurück. Sie habe einen Prozesskostenvorschussanspruch gegen ihren Ehegatten. Soll der doch die Verfahrenskosten, notfalls ratenweise übernehmen.

Das Insolvenzgericht half der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin nicht ab.

 

Das Landgericht gewährte ihr schließlich die beantragte Stundung der Verfahrenskosten.

Zwar setze eine Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Schuldner keinen Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen seinen Ehepartner habe. Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Anspruch dem Grunde nach besteht, sei er im Stundungsverfahren aber nicht zu berücksichtigen, wenn der Ehepartner, wie hier, seiner Unterhaltspflicht nur durch Ratenzahlungen nachkommen könne.

Dem Schuldner seien nach der Rechtsprechung die Verfahrenskosten bereits dann zu stunden, wenn er selbst die in dem maßgebenden Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten nur im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aufbringen könne. Gleiches müsse gelten, wenn der Ehepartner grundsätzlich unterhaltspflichtig ist, aber nur in Raten zahlen könne, denn es würde dem unterhaltsrechtlichen Maßstab der Billigkeit widersprechen, den Unterhaltsverpflichteten in stärkerem Maße in Anspruch zu nehmen, als dies bei eigener Prozessführung der Fall wäre.

Mithin war dem Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Verfahrenskosten stattzugeben. Da hiermit zugleich die Grundlage für die Abweisung des Eröffnungsantrags und die Zurückweisung des Restschuldbefreiungsantrags entfallen ist, war der angefochtene Beschluss insgesamt aufzuheben. Die weiter zu treffenden Anordnungen wurden wegen der größeren Sachnähe dem Amtsgericht überlassen.

Für das weitere Verfahren wurde vom Gericht darauf hingewiesen, dass auch die Auferlegung einer Ratenzahlungspflicht im Wege einer stundungsbegleitenden Auflage aus den nachstehenden Gründen unzulässig sein dürfte.

(Quelle: Landgericht Duisburg, Beschluss vom 20.07.2011; 7 T 97/11

Vorinstanz: Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 23.04.2011; 62 IK 299/10)

  

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