Ein zurückgenommener Antrag auf Restschuldbefreiung ist unwiderruflich zurückgenommen

Ein zurückgenommener Antrag auf Restschuldbefreiung ist unwiderruflich zurückgenommen
25.09.2013565 Mal gelesen
Ein nach Verfahrenseröffnung wirksam zurückgenommener Antrag auf Restschuldbefreiung kann, wie das Amtsgericht Duisburg festgestellt hat, in demselben Insolvenzverfahren nicht erneut gestellt werden.

Mit Anträgen hat das so seine Bewandtnis: einige kann man zurücknehmen, andere wiederum nicht. Der Eigentrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann zum Beispiel nur zurückgenommen werden, bis das Verfahren eröffnet worden ist, sagt die Insolvenzordnung. Das ist ja auch nachvollziehbar, denn der Antragsteller hat dann ja bereits schon bekommen, was er beantragt hat, nämlich die Eröffnung des Verfahrens ..

In unserem Fall hat ein Schuldner am 16. August 2006 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und zugleich Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung beantragt.

Am 2. März 2007 wurde dann das Insolvenzverfahren eröffnet.

Am 29. März 2007 erklärte der Anwalt des Schuldners die Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Nachhaken des Gerichts fügte er am 16. April 2007 hinzu, dass damit auch die Anträge auf Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zurückgenommen werden.

Es kam, was kommen musste:

Das Gericht stellte am 18. April 2007 fest, dass die Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtlich ohne Wirkung sei, da das Verfahren ja bereits eröffnet worden ist. Wirksam sind indes die Rücknahmen der Anträge auf Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung.

Da ist wohl etwas falsch gelaufen, dachte sich der Schuldner oder dessen Anwalt; aber man könne ja die zurückgenommen Anträge auf Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung erneut stellen..

Der Schuldner stellte durch seinen Anwalt am 23. April 2007 also erneut Antrag auf Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung.

 

Das Gericht wies die Anträge als unzulässig zurück.

Der erneute Antrag auf Restschuldbefreiung ist unstatthaft. Ein ursprünglich zulässiger, nach Verfahrenseröffnung wirksam zurückgenommener Antrag auf Restschuldbefreiung könne in demselben Insolvenzverfahren nicht erneut gestellt werden. Das Antragsrecht des Schuldners sei hier durch den ursprünglichen Antrag verbraucht. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist, sieht man von den Ausnahmefällen einer fehlerhaften Belehrung des Schuldners durch das Insolvenzgericht ab, nur bis zur Verfahrenseröffnung möglich. Ist dieser Zeitpunkt überschritten, so ist der Antrag unstatthaft.

Angesichts der Unzulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung sei auch der erneute Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten unzulässig. Die Stundung der Verfahrenskosten solle mittellosen Schuldnern den verfahrensrechtlichen Zugang zur Restschuldbefreiung ermöglichen. Ist dieses Ziel aus anderen Gründen nicht erreichbar, so ist auch die Stundung der Verfahrenskosten sinnlos. Sie kann ihre gesetzliche Hilfs-funktion nicht mehr erfüllen

(Quelle: Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 26.04.2007; 64 IN 110/06)

 

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