Wiedereinsetzung kann auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens beantragt und gewährt werden

Wiedereinsetzung kann auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens beantragt und gewährt werden
25.09.2013787 Mal gelesen
Einem Schuldner, der Restschuldbefreiung beantragt hat, ist nach Ansicht des Amtsgerichts Duisburg Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Versäumung des Prüfungstermins zu gewähren, wenn er nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist und deshalb im Termin oder im schriftlichen Verfahren der Feststellung

einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht rechtzeitig widersprochen hat.

Über das Vermögen eines Bauunternehmers, wurde von Februar 2002 bis Juli 2006 das Insolvenzverfahren durchgeführt. Hier wurde im Januar 2006 im schriftlichen Verfahren auch eine Insolvenzforderung der I-Krankenkasse aus rückständigen Arbeitnehmeranteilen der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 13.978,53 EUR geprüft und in voller Höhe mit dem Vermerk, laut Anmeldung beruhe sie auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, zur Insolvenztabelle festgestellt; ein Widerspruch des Schuldners gegen die Forderung war zuvor nicht eingegangen.

Am 31.März 2008 wurde dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt. Nunmehr betreibt die Krankenkasse auf der Grundlage eines am 28. 4. 2008 erteilten vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle wegen der genannten Forderung die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner.

Mit am 18. Juni 2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tag beantragt der Schuldner, "das Insolvenzverfahren wieder zu eröffnen" und ihm wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung des Widerspruchs gegen die Forderung der Krankenkasse Wiedereinsetzung zu gewähren, außerdem die Zwangsvollstreckung der Krankenkasse aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Insolvenztabelle notfalls gegen Sicherheitsleistung einzustellen und ihm zur Verfolgung dieser Anträge Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin M beizuordnen.

Gleichzeitig erhebt er in der Antragsschrift Widerspruch gegen die angemeldete Forderung der Krankenkasse.

Er trägt vor, er sei im Zusammenhang mit der schriftlichen Prüfung der Forderungsanmeldung der Krankenkasse nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Infolge dessen habe er es unterlassen, gegen die Forderung rechtzeitig vor dem Prüfungsstichtag vom 23. Januar 2006 Widerspruch zu erheben. Er bestreitet, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe, und behauptet, er habe die Sozialversicherungsbeiträge seinerzeit nicht vorsätzlich vorenthalten.

 

Das Gericht gab allen Anträgen des Schuldners statt.

Hat der Schuldner im Insolvenzverfahren den Prüfungstermin ohne sein Verschulden versäumt, so hat das Insolvenzgericht ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies gilt sinngemäß im schriftlichen Forderungsprüfungsverfahren.

Der Anspruch auf Wiedereinsetzung besteht auch, wenn ein Schuldner, der Restschuldbefreiung beantragt hat, anlässlich der Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist und er im Prüfungsverfahren dem deliktischen Rechtsgrund daher nicht widersprochen hat. Die Belehrung soll den Schuldner davor schützen, dass er nach Anmeldung einer Deliktsforderung in Unkenntnis der schwerwiegenden Folgen untätig bleibt und so den Geltungsbereich der späteren Restschuldbefreiung ungewollt erheblich einschränkt.

Der Schuldner hat die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung glaubhaft gemacht. Nach Lage der Akten wurde dem Schuldner im Zusammenhang mit der Anordnung der schriftlichen Forderungsprüfung keine ordnungsgemäße Belehrung erteilt. Der Beschluss des Rechtspflegers enthielt weder abstrakt noch auf die konkrete Anmeldung der Gläubigerin bezogen den Hinweis, dass die Forderung später von der Restschuldbefreiung ausgenommen sei, wenn er der Forderung oder dem angemeldeten Rechtsgrund nicht fristgemäß schriftlich widerspreche.

Die Ausschlussfrist von einem Jahr, die am 23. Januar 2007 abgelaufen ist, hat im vorliegenden Fall keine Bedeutung. Der rechtsstaatliche Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet, dass Fehler, die einem Gericht bei einem gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis unterlaufen, nicht zu einem verfahrensrechtlichen Nachteil der Partei führen dürfen, die durch den Hinweis geschützt werden soll. Ein Wiedereinsetzungsantrag darf deshalb nicht als verspätet behandelt werden, wenn und solange die Versäumung der Ausschlussfrist im Wesentlichen darauf beruht, dass das Gericht im Zusammenhang mit der ursprünglich versäumten Verfahrenshandlung eine Hinweispflicht zum Schutz der säumigen Partei verletzt hat.

Der Wiedereinsetzung steht nicht entgegen, dass das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben ist. Für die Befriedigung der Gläubiger aus der Insolvenzmasse ist der Widerspruch des Schuldners bedeutungslos. Er wirkt sich erst bei der Nachhaftung aus. Die Wiedereinsetzung kann deshalb auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens beantragt und gewährt werden.

Der Antrag des Schuldners, die Zwangsvollstreckung aus der erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der Tabelleneintragung einzustellen, ist zulässig und begründet, wie das Gericht sodann noch weiter ausführt.

(Quelle: Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 26.07.2008; 62 IN 36/02)

 

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