Krankenversicherungsbeiträge sind als Neuverbindlichkeiten weder Insolvenzforderungen noch Masseverbindlichkeiten

Krankenversicherungsbeiträge sind als Neuverbindlichkeiten weder Insolvenzforderungen noch Masseverbindlichkeiten
24.09.20131174 Mal gelesen
Ansprüche auf Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen, die erst nach Insolvenzeröffnung fällig geworden sind, sind nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main weder Insolvenzforderungen noch Masseverbindlichkeiten, sondern Neuverbindlichkeiten.

Eine Tochtergesellschaft der AB-AG betreibt das Inkasso von Krankenversicherungsprämien für die AC-AG aufgrund einer Vollmacht, im eigenen Namen Beitragsforderungen einzuziehen. Der Schuldner unterhielt bei der AC-AG eine private Krankenversicherung. Seit Oktober 2008 blieb er die Prämien schuldig. Ende 2008 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Seit 13.10.2009 ist der Schuldner bei der D-AG krankenversichert.

Die AC-AG kündigte den Versicherungsvertrag mit dem Schuldner mit Schreiben vom 11.8.2011, der Schuldner erklärte mit Schreiben vom 15.11.2011 rückwirkend zum Beginn seiner Mitgliedschaft in der D-AG die Kündigung des Versicherungsvertrags.

Die AC-AG verlangt mit ihrer Klage die nach der Insolvenzeröffnung fällig gewordene Prämien für Januar 2009 bis September 2010 abzüglich einer Beitragsrückerstattung.

Das Landgericht wies die Klage ab. Auch Beitragsforderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssten zur Tabelle angemeldet werden und könnten nicht einfach gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden.

 

Auf die Berufung gab das Oberlandesgericht der Klage statt.

Die verfolgten Ansprüche auf Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen, die erst nach Insolvenzeröffnung fällig geworden sind, sind weder Insolvenzforderungen noch Masseverbindlichkeiten, sondern Neuverbindlichkeiten.

Insolvenzforderungen sind die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner begründeten Vermögensansprüche. Bei wiederkehrenden Ansprüchen, die nach Verfahrenseröffnung auflaufen, ist die Frage, ob es sich um Insolvenzforderungen handelt, differenziert zu beantworten. Bei jeweils neu entstehenden Einzelforderungen sind nur die bis zur Eröffnung des Verfahrens begründeten Ansprüche Insolvenzforderungen. Später entstehende Ansprüche sind entweder Masseforderungen oder Neuforderungen, je nachdem, ob das Schuldverhältnis mit der Masse oder mit dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners fortgesetzt wird.

Masseverbindlichkeiten liegen vor, wenn der Verwalter die Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt hat oder wenn es sich um eine oktroyierte Masseschuld handelt, also um einen Vertrag, dessen Erfüllung für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung erfolgen muss.

Eine Erfüllungswahl durch den Verwalter sei vorliegend nicht erfolgt.

Die Verbindlichkeiten aus einem Krankenversicherungsvertrag gehören auch nicht zu den oktroyierten Verbindlichkeiten.

Daraus folgt, dass nach Insolvenzeröffnung der Schuldner berechtigt ist, einen Krankenversicherungsvertrag außerhalb des Insolvenzverfahrens fortzuführen. Diese Rechtslage widerspreche auch nicht dem Zweck des Insolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung zu ermöglichen. Ein Schuldner, der Arbeitseinkommen bezieht, kann aus dem pfändungsfreien Teil des Einkommens die entsprechenden Prämien bezahlen und dadurch den Vertrag mit vollen Leistungsansprüchen fortführen.

Nach allem verfügt der Insolvenzschuldner hinsichtlich der nach Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Prämien über die erforderliche Befugnis, den gegen ihn gerichteten Passivprozess zu führen. Er ist der richtige Beklagte und nicht die Insolvenzmasse.

(Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.04.2013; 7 U 142/12

Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main; Urteil vom 16.03.2012; 2-27 O 441/11)

 

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