Hinweis auf Tarifvertrag reicht zur Begründung des Antrages auf Restschuldbefreiung-Versagung nicht aus

Hinweis auf Tarifvertrag reicht zur Begründung des Antrages auf Restschuldbefreiung-Versagung nicht aus
23.09.2013345 Mal gelesen
Eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit ist nach Ansicht des Amtsgerichts Duisburg schlüssig dargelegt, wenn nachvollziehbar vorgetragen ist, dass die ausgeübte berufliche Tätigkeit des Schuldners nach Art oder Entlohnung nicht angemessen ist und der Schuldner mit vertretbaren Bemühungen eine

nennenswert besser bezahlte und dauerhafte Arbeitsstelle hätte finden können.

Der 49 Jahre alte Schuldner ist ledig und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Nach dem Scheitern seiner selbständigen Tätigkeit im Jahre 2000 nahm er eine Arbeit als Kraftfahrer auf, die er bis heute ausübt. Er wird im Güterfernverkehr nach den Niederlanden, nach Belgien, Frankreich und Spanien eingesetzt. Im März 2002 beantragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Erteilung der Restschuldbefreiung. In den Antragsunterlagen gab er an, er erhalte einen monatlichen Festlohn von brutto 1.280,00 EUR (netto 924,49 EUR) und bei Fernfahrten pro Tag eine Zulage von 40,00 EUR. Diese Zahlen hat der seinerzeit eingesetzte Sachverständige und spätere Treuhänder seinem Eröffnungsgutachten als glaubhaft zugrunde gelegt.

Am 3. September 2002 wurde das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet. In der schriftlichen Schlussanhörung hat eine Insolvenzgläubigerin mit einer festgestellten Forderung von 3.970,45 EUR beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Sie ist der Ansicht, dass der Schuldner während des Verfahrens keine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Nach den einschlägigen Tarifverträgen habe er bei einer Vollzeittätigkeit mindestens einen Nettolohn vom monatlich 1.300,00 EUR erzielen können. Eine Abrechnung seiner Spesen sei den Akten nicht zu entnehmen. Es dränge sich deshalb zumindest der Verdacht auf, dass die Angaben über seinen Lohn nicht die tatsächlichen Einkünfte widerspiegelten.

Der Richter hat dem Schuldner aufgegeben, seine Arbeitszeiten und seine Einkünfte aus Spesen im Einzelnen darzulegen. Dies hat der Schuldner getan.

 

Das Gericht wies den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung als unzulässig zurück.

Die Gläubigerin habe die gesetzlichen Versagungsgründe nicht glaubhaft gemacht. Das Vorbringen der Versagungsantragstellerin sei so zu verstehen, dass sie ihren Antrag auf folgende gesetzliche Versagungsgründe stützt:

Der Schuldner soll in dem vorzulegenden Verzeichnis seines Vermögens und seines Einkommens vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben über sein tatsächlich erzieltes Arbeitseinkommen und die bezogenen Zulagen gemacht haben.

Der Schuldner soll während des Insolvenzverfahrens seine Auskunftspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig dadurch verletzt haben, dass er auch gegenüber dem Treuhänder unrichtige oder unvollständige Angaben über sein Arbeitseinkommen und die Zulagen gemacht habe.

Der Schuldner soll während des Insolvenzverfahrens seine Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben, indem er keine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt habe.

Diese Gründe seien von der Versagungsantragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden.

Bei den ersten beiden Versagungsgründen habe die Antragstellerin lediglich dargelegt, dass die Angaben des Schuldners über sein Arbeitseinkommen aus ihrer Sicht mit dem maßgebenden Tarifvertrag unvereinbar seien und die vorliegenden Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers den anerkannten Anforderungen an eine solche Abrechnung, vor allem an die Angabe der Arbeitsstunden und der gezahlten Zulagen für Fernfahrten, nicht entsprächen.

Diese Angaben genügen nicht. Stützt ein Gläubiger seinen Versagungsantrag auf eine behauptete Verletzung der Wahrheitspflicht durch den Schuldner, so hat er darzulegen, wie sich der Sachverhalt, den die Erklärungen des Schuldners betreffen, in Wirklichkeit darstellt.

Auch den dritten Versagungsgrund habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Übt ein Schuldner während des eröffneten Insolvenzverfahrens keine angemessene Erwerbstätigkeit aus, so kann dies zwar grundsätzlich auch schon in diesem Verfahrensabschnitt eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht darstellen, die eine Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigt. Die Antragstellerin hat ihren Vorwurf jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend begründet. Eine solche Darlegung setzt den nachvollziehbaren Vortrag voraus, dass die ausgeübte berufliche Tätigkeit des Schuldners nach Art oder Entlohnung nicht angemessen ist und der Schuldner eine reale anderweitige bessere Möglichkeit der Beschäftigung gehabt hätte, also mit vertretbaren Bemühungen eine nennenswert besser bezahlte, angemessene und dauerhafte Arbeitsstelle hätte finden können. Hierzu habe die Antragstellerin keine hinreichenden Angaben gemacht. Der abstrakte Hinweis auf Tarifverträge, die eine günstigere Entlohnung vorsehen, reiche dafür nicht aus.

(Quelle: Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 06.04.2004; 62 IK 27/02)

 

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