Unabhängig von der inzwischen erteilten Restschuldbefreiung endet das Amt des Treuhänders erst, wenn er seine Aufgaben vollständig erfüllt hat

Unabhängig von der inzwischen erteilten Restschuldbefreiung endet das Amt des Treuhänders erst, wenn er seine Aufgaben vollständig erfüllt hat
23.09.2013566 Mal gelesen
Zu den Aufgaben des Treuhänders gehört nach Ansicht des Amtsgerichts Duisburg nicht nur der Einzug der an ihn abgetretenen Bezüge, sondern auch der Einzug von Forderungen, die darauf beruhen, dass der Schuldner diese Bezüge zu Unrecht selbst vereinnahmt hat. Dieses Amt dauert unbeschadet einer

erteilten Restschuldbefreiung an, bis er diese Forderungen eingezogen hat.

Vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. August 2005 fand über das Vermögen des Schuldners das Verbraucherinsolvenzverfahren statt. Der Schuldner hatte Restschuldbefreiung beantragt und am 7. Juli 2003 seine laufenden Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den zu bestellenden Treuhänder abgetreten.

Im September 2006 erfuhr die Treuhänderin, dass der Schuldner in den Jahren 2005 und 2006 pfändbare Bezüge, die von der Abtretungserklärung vom 7. Juli 2003 erfasst waren, selbst vereinnahmt und nicht an sie abgeführt hatte. Nach ihrer Ansicht hatte er ihr die Einkünfte und die für die Pfändbarkeit maßgebenden Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau vorsätzlich verheimlicht. Wegen dieser vorenthaltenen Beträge erhob sie im April 2009 beim Landgericht Duisburg Klage gegen den Schuldner. Ein Urteil ist noch nicht ergangen.

Am 1. Oktober 2009 ist die sechsjährige Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners abgelaufen, mit Beschluss vom 11. März 2010 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt.

Die Treuhänderin beantragt, hinsichtlich der eingeklagten Beträge eine Nachtragsverteilung und die Fortdauer ihrer Befugnisse anzuordnen.

 

Das Gericht stellte fest, dass die Treuhänderin von Gesetzes wegen weiter befugt ist, die von der Abtretungserklärung des Schuldners erfassten und von ihm zu Unrecht eingezogenen Forderungen einzuziehen, ohne dass es eines Beschlusses hierzu bedarf. Auch der Anordnung einer Nachtragsverteilung bedürfe es nicht.

Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt das Amt des Treuhänders beendet ist, wenn der Schuldner das Verfahren zur Restschuldbefreiung erfolgreich durchlaufen hat und ihm die Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Lediglich für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Verfahrens durch rechtskräftige Versagung sieht die Insolvenzordnung vor, dass das Amt des Treuhänders mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung endet.

Nach richtiger Ansicht endet das Amt des Treuhänders im Verfahren zur Restschuldbefreiung erst, wenn der Treuhänder die ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben vollständig erfüllt hat. Der hierfür erforderliche Zeitraum deckt sich weder notwendigerweise mit der Laufzeit der Abtretungserklärung noch mit dem Verfahren über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung.

Besonders deutlich werde dies, wenn der Treuhänder die abgetretenen Bezüge im Klagewege, etwa gegen den Arbeitgeber des Schuldners, geltend machen muss und der Rechtsstreit zum Ende der Wohlverhaltenszeit noch nicht abgeschlossen ist. Wie lange der Forderungseinzug dauert, liege außerhalb der Einflussmöglichkeiten der Gläubiger. Es ist deshalb weder vom Zweck der Restschuldbefreiung geboten noch sonst sachgerecht, die noch nicht beendete Einziehung der abgetretenen Bezüge des Schuldners durch den Treuhänder nur deshalb abzubrechen, weil dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt worden ist.

Die zeitliche Begrenzung der vom Schuldner erklärten Abtretung auf sechs Jahre sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Hat der Treuhänder am Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung den Forderungseinzug noch nicht abgeschlossen, so ist er deshalb, falls dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt wird, auch in der Folgezeit berechtigt, die von der Abtretung zeitlich und sachlich erfassten Forderungen einzuziehen zu verteilen. Er bleibe insoweit auf Grund der Abtretungserklärung verwaltungs- und verfügungsbefugt.

Die Befugnisse der Treuhänderin bestehen im vorliegenden Fall auch für den noch nicht abgeschlossenen Einzug solcher Forderungen fort, die darauf beruhen, dass der Schuldner oder ein Dritter über die abgetretenen Bezüge zu Unrecht verfügt oder den vollständigen Forderungseinzug durch die Treuhänderin auf andere Weise beeinträchtigt hat. Insoweit habe die Treuhänderin ebenfalls die gleiche Stellung wie während der Laufzeit der Abtretungserklärung.

(Quelle: Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 24.03.2010; 62 IK 86/03)

 

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Sie umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH

Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 377933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage