Die Anfertigung der Einkommensteuererklärung ist nicht Aufgabe des Schuldners, sondern die des Treuhänders

Die Anfertigung der Einkommensteuererklärung ist nicht Aufgabe des Schuldners, sondern die des Treuhänders
06.09.2013575 Mal gelesen
Dem Schuldner ist nach Ansicht des Landgerichts Mönchengladbach die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er bewusst wahrheitswidrig erklärt hat, die angeforderte Steuererklärung fertig zu haben und damit den Treuhänder davon abgehalten hat, Maßnahmen zu ergreifen, um mögliche Steuererstattungs-

-ansprüche zu realisieren.

Der Schuldner beantragte am 16. April 2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Am 22. April 2003 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Treuhänder bestimmt. Nachdem er am 13. November 2003 seinen Bericht vorgelegt hatte, stellte ein Gläubiger am 24. November 2003 einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner laut Schlussbericht des Treuhänders seinen Mitwirkungspflichten durch Bereitstellen der zur Erstellung der Einkommenssteuererklärung erforderlichen Unterlagen nicht nachgekommen sei.

Am 4. Februar 2004 hat das Amtsgericht die Restschuldbefreiung versagt, weil der Schuldner dem Treuhänder trotz mehrfacher Aufforderungen die zur Erstellung der Steuererklärung notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt und die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt habe.

 

Die sofortige Beschwerde des Schuldners wies das Landgericht zurück.

Die Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn dies im Termin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn einer der in der Insolvenzordnung genannten Versagungsgründe vorliegt. Dies sei vorliegende der Fall.

Der Schuldner ist im ersten Besprechungstermin von einer Mitarbeiterin des Treuhänders zur Einreichung der Steuererklärung aufgefordert und durch mehrere Schreiben des Treuhänders erinnert worden. Nachdem auch das Amtsgericht den Schuldner zur Abgabe aufgefordert hat, hat sich der Schuldner telefonisch beim Treuhänder gemeldet und die sofortige Übersendung der Steuererklärung zugesagt, da er diese fertig zu Hause habe. Schließlich habe der Schuldner Ende Oktober 2003 dem Treuhänder die Lohnsteuerkarten übersandt. Daraus ergibt sich, dass im Veranlagungszeitraum 2001 Lohnsteuerbeträge in Höhe von 227,55 DM vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt worden sind.

Eine grob fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflichten lasse sich allerdings nicht daraus herleiten, dass der Schuldner die Steuererklärung nicht eingereicht habe. Zu beachten sei nämlich, dass nicht der Schuldner sondern der Treuhänder zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, mit der Folge, dass der Treuhänder auch die Steuererklärung zu erstellen hat.

Der Schuldner sei lediglich verpflichtet, die für die Erstellung der Steuererklärung erforderlichen und vom Treuhänder zu bezeichnenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen, mehr nicht.

Die Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich jedoch deshalb als richtig, weil der Schuldner in einem Telefonat am 23. September 2003 bewusst wahrheitswidrig gegenüber einer Mitarbeiterin des Treuhänders erklärt hat, die angeforderten Steuererklärungen habe er bereits erstellt und werde diese kurzfristig zusenden. Diese falsche Erklärung sei durch nichts zu rechtfertigen und unentschuldbar.

Durch seine vorsätzlich falsche Behauptung, die Steuererklärung fertig zu haben, habe er den Treuhänder davon abgehalten, Maßnahmen zu ergreifen, um mögliche Steuererstattungsansprüche zu realisieren. Von einem Schuldner, der die Wohltat einer Restschuldbefreiung in Anspruch nehmen wolle, müsse erwartet werden, dass er im Insolvenzverfahren wahrheitsgemäße Angaben macht. Die bewusst falsche Behauptung, die Steuererklärung nunmehr zu übersenden, rechtfertigt es, dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen.

(Quelle: Landgericht Mönchengladbach, Beschluss vom 20.10.2004; 5 T 236/04

Vorinstanz: Amtsgericht Mönchengladbach, Beschl. vom 04.02.2004; 19 IK 67/03)

 

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