In der Regelinsolvenz kommt es nicht so schnell zu einer Versagung der Restschuldbefreiung

In der Regelinsolvenz kommt es nicht so schnell zu einer Versagung der Restschuldbefreiung
06.09.2013291 Mal gelesen
In der Regelinsolvenz wird, so das Amtsgericht Essen, im Hinblick auf die zu veranlassenden umfangreicheren Prüfungen nicht auf die einzuhaltenden Formularvorschriften, sondern unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners

abgestellt.

Über das Vermögen des Schuldners ist am 1. September 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.

Der Versagungsantragsteller beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Er behauptet, der Schuldner habe in dem vorzulegenden Verzeichnis seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Auch sei er im eröffneten Verfahren seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht nachgekommen.

Der Schuldner meint, ihm sei nichts vorzuwerfen. Während der Insolvenzeröffnungsphase habe er sich in einer psychologischen Ausnahmesituation befunden; ihm fehle die Erinnerung an die Dinge, die er konkret genannt habe.

 

Das Amtsgericht kündigte dem Schuldner Restschuldbefreiung an und wies den Versagungsantrag zurück.

Die Einwände des Versagungsantragstellers greifen nicht durch.

Zwischen der Regel- und der Verbraucherinsolvenz sei im Eröffnungsstadium zu unterscheiden. Hier waren bereits in dem früher anhängigen Antragsverfahren eines Gläubigers die Ermittlungen weitgehend abgeschlossen. Um sich die Möglichkeit der Restschuldbefreiung zu sichern, musste der Schuldner einen eigenen Insolvenzantrag nebst Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung stellen. Allein auf diese Antragstellung kam es in dieser Verfahrensphase an; auf die Einreichung eines Verzeichnisses hätte der Schuldner sogar verzichten können. Aufgrund dieser Rechtslage konnte dem Schuldner auch die Stundung bewilligt werden, obwohl das nunmehr vom Versagungsantragsteller monierte Verzeichnis nicht nur nicht vervollständigt, sondern noch nicht einmal mit Datum versehen und mit einer Unterschrift versehen war.

Anders als in der Verbraucherinsolvenz, in der nach der Intention des Gesetzes diese Verzeichnisse der Verfahrensvereinfachung und einer Sicherstellung der Gläubiger dienen sollen und deshalb ein Verstoß streng zu sanktionieren ist, wird bei der Regelinsolvenz im Hinblick auf die regelmäßig zu veranlassenden umfangreicheren Prüfungen nicht auf die einzuhaltenden Formularvorschriften, sondern unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners abgestellt.

Nach den vorgelegten Dokumenten habe der Schuldner insbesondere mit Blick auf den Versagungsantragsteller gegen diese Pflicht nicht in einer die Versagung rechtfertigenden Weise verstoßen.

Gerade der vom Versagungsantragsteller zur weiteren Begründung herangezogene Vermerk des Insolvenzverwalters über ein Gespräch mit dem Schuldner vom 30. September 2004 beinhaltet eine Auskunft des Schuldners, die bei rechtlicher Würdigung als ausreichend zu bewerten sei.

Bereits vom Schuldner wurde auf die von ihm als Gesellschafter zu übernehmende eventuelle Einstandspflicht mit folgenden Worten hingewiesen: "Diese haften aber aufgrund Ihrer Stellung als Mitglieder der OHG für die Schulden, die sich gegebenenfalls aus diesem Prozess ergeben"

(Quelle: Amtsgericht Essen, Beschluss vom 15.01.2009; 164 IN 82/04)

 

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